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Frage geschrieben am 14.01.2012 11:41:55

Einkommensteuerbescheid - Irrtum begangen

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 631
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
ich habe für das Jahr 2010 meine Einkommensteuererklärung abgegeben. Der Bescheid erging am 27.09.2011 "nach §164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung und ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".

Ich habe hier für mich und meine Ehefrau (gemeinsam veranlagt) die Lohndaten angegeben. Meine Frau hatte einen 435 EUR Job (wird versteuert) und einen 400 EUR Job (Lohnsteuer wird für sie ja nicht fällig).
Da bei einem 400 EUR Job die Lohnsteuer ja pauschal vom AG entrichtet wird, hätte ich diesen gar nicht auf der Erklärung angeben müssen. Dies habe ich leider unnötigerweise getan und somit für diesen Minijob nachträglich fast 1.000 EUR Lohnsteuer beglichen (die Rückzahlung wurde um diesen Wert gemindert).

Kann ich bei jetzt noch Einspruch einlegen oder bin ich auf die Kulanz des Amtes angewiesen? Ich dachte ich müsste den 400 EUR angeben, hatte aber nicht gedacht das ich nun dafür Lohnsteuer nachzahlen würde.

Was kann ich tun?
Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 14.01.2012 12:01:11
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Solange der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden ist, kann dieser jederzeit (bis zum Ablauf des Steuerfestsetzungsfrist) zu Gunsten bzw. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.

Die Steuerfestsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Sie können somit einen Änderungsantrag beim FA ohne Weiteres stellen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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