Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Einkommensteuer.
Im Jahr 2008 habe ich vom 0102.-30.04.2008 in einem Betrieb gearbeitet der für diesem Zeitraum Lst.Kirchenst. und Soli-zuschlag einbehalten aber nicht an das FA abgeführt hat rund 2.200,00 Euro, wegen Zahlungsunfähigkeit und anschließender Privatinsolvenz. Ich habe für diese Drei Monate Insolvenzgeld vom AA erhalten.
Ich habe diesen Lohnabzug beim FA geltend gemacht diese fordern nun eine Lohnsteuerbescheinigung meines damaligen AG oder vom Insolvenzverwalter an. Beides ist nicht bei zubringen. Was kann ich tun, damit ich bei meiner Est-Erklärung diese Beträge geltend machen kann?
Antwort geschrieben am 30.01.2012 01:11:09
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber diese Beträge nicht an das FA abgeführt hat, können Sie diese auch nicht zurückverlangen, unabhängig davon, ob Sie eine Bescheinigung vorlegen können oder nicht. Die Haftung des Arbeitgebers richtet sich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gem. § 42d Abs. 3 Satz 3 EStG kann der Arbeitgeber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Ihr ehemaliger Arbeitgeber kann unter Umständen in Anspruch genommen werden. Sie sollen vom FA verlangen, dass der AG in Anspruch genommen wird, wobei wegen der Privatinsolvenz nichts zu holen sein wird.
Sie müssten beweisen, dass er das Geld an das FA abgeführt hat. Das können Sie aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
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