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Frage geschrieben am 29.10.2010 15:27:18

Einkommenssteuer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1290
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mal angenommen:

Ich bin deutscher Staatsbürger und wohne in Deutschland.

Ich arbeite als Angestellter für eine türkische Firma.

Das monatliche Gehalt wird mir aus der Türkei auf mein Konto in

Deutschland überwiesen.

Arbeitsort ist aber Afghanistan. Ich bin ca. 9 Monate im Jahr nicht

in Deutschland, sondern am Arbeitsort.


Muß ich irgendwann in Deutschland oder in der Türkei oder etwa in

Afghanistan dafür Lohnsteuer /Einkommenssteuer zahlen ???


Antwort geschrieben am 29.10.2010 16:55:10
Rechtsanwalt Jan Kaeding
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Steuerrecht, Existenzgründungsberatung, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich sind Sie in Deutschland gemäß §1 ESTG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie im Inland einen Wohnsitz gemäß § 8 AO haben. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass Sie im Inland eine Wohnung ,die von Ihnen jederzeit genutzt werden kann, vorhalten. Da Sie nach Ihren Worten in Deutschland wohnen, gehe ich davon aus, dass dieser Punkt gegeben ist.

Steuerliche Beziehungen zur Türkei

Gemäß dem existierenden DBA Türkei Deutschland , das jedoch mit Wirkung zum 01.01.2011 gekündigt wurde, besteht bei Arbeitnehmereinkünften das Besteuerungsrecht bei dem Abkommensstaat dort, wo die Arbeit ausgeübt wird, jedoch nur, wenn sich die Person länger als 183 Tage am Stück dort aufhält. Problematisch ist, dass Sie nicht in der Türkei arbeiten, sondern von der türkischen Firma nach Afghanistan entsandt wurden.

Da ich davon ausgehe, dass die türkische Firma keine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, bei der Sie angestellt wären, kann diese die Lohneinkünfte nur entsprechend den türkischen Steuerregeln entsprechend behandeln. Eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gemäß § 38 ESTG besteht nach Ihren Angaben und meinen Unterstellungen nicht.

Inwieweit in der Türkei ein Abzug erfolgen muss, müsste im Zweifelsfall Ihr türkischer Arbeitgeber bei seinem steuerlichen Berater erfragen.

Beziehung Deutschland Afghanistan

Zwischen Deutschland und Afghanistan gibt es noch kein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass insoweit nur die normalen Regeln Anwendung finden.

Nach dem mir vorliegenden Einkommensteuerrecht Afghanistans (Link:http://www.mof.gov.af/tax/pdf/AFGHANISTAN%20Income%20Tax%20Law%20%287%20April%202005%29%20English.pdf) sieht es so aus, dass Sie der Einkommensteuer dort unterliegen.

Leider liegen mir keine weiteren Informatione vor, wie das Verfahren dort abläuft.Sollte Ihr Arbeitgeber dort in grössseren Umfang tätig sein, besteht vielleicht über diesen die Möglichkeit Fragen zu klären oder aber vielleicht führt dieser eine Pauschale zur Abgeltung der Steuern ab.

Die in Afghanistan erhobene Steuer kann gemäß § 34c ESTG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Ich hoffe,Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine grobe Einschätzung unter Beachtung des Einsatzes und aufgrund Ihrer Angaben ist, die sich aufgrund neuer, bisher nicht mitgeteilter Angaben grundlegend ändern kann.

Für Nachfragen nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüssen



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2010 17:13:56

Die 183 Tage "am Stück" sind doch gleichzusetzen mit 183 Tage

im Jahr ? Oder ?

Brauch man also keine Einkommenssteuer in Deutschland zahlen,

wenn Sie von meinen gemachten Angaben ausgehen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.10.2010 17:33:04

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

ich nehme an, dass Sie sich auf die 183 Tage im DBA Deutschland Türkei beziehen (Link: http://www.hukuk24.de/rechtsberatung/turkei/doppelbesteuerungsabkommen_deutschland-turkei.pdf).

Nach Arikel 15 des DBA bezieht sich das nur auf Tätigkeiten, die in Deutschland oder der Türkei ausgeübt werden. Danach besteht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Staat, wo der Wohnsitz liegt, wenn sich der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaats aufhält.Insofern kann dies auch bei Ihnen zutreffen, da Sie sich ja gar nicht in der Türkei aufhalten. Jedoch werden Sie in der Türkei auch nicht tätig. Insofern ist diese Regelung nicht einschlägig, so dass es bei der Steuerpflicht in Deutschland verbleibt. Anders sieht dies aus,wenn die Tätigkeit als in der Türkei ausgeübt angesehen wird.

Ansonsten werden die in der Türkei zu versteuernden Einkünfte gemäß Artikel 23 des DBA berücksichtigt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.



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Einkommenssteuer | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-10-29
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