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Frage geschrieben am 13.09.2010 10:23:14

Einkommenssteuer-Grenzgänger in die Schweiz

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1636
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 89 weitere Antworten zum Thema Schweiz.
Ich arbeite als Grenzgänger in der Schweiz und bezahle meine Einkommensteuer in Deutschland. Im Jahre 2009 habe ich mehrere tausend Schweizer Franken Kurzarbeitergeld bekommen. In der Steuererklärung für das Jahr 2009 habe ich das Kurzarbeitergeld in der Anlage N-Gre unter Pos.10 ("Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, soweit in Zeile 5 enthalten") eingetragen.
Vor einigen Tagen habe ich den Steuerbescheid bekommen. Das Kurzarbeitergeld wurde zu 100% zum Bruttogehalt angerechnet. In den Erläuterungen steht lediglich folgendes:
„ Das in der Schweiz ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist leider nicht steuerfrei und mindert daher nicht den Bruttolohn."
Das Gesetz und der Paragraph wurden nicht angegeben.

Ich habe folgende Frage:
a) Ist das in der Schweiz ausbezahlte Kurzarbeitergeld wirklich nicht steuerfrei?
b) Wenn das in der Schweiz ausbezahlte Kurzarbeitergeld vollständig zum Bruttogehalt angerechnet wird, würde ich gern wissen, aufgrund welches Gesetzes und Paragraphen und wo ich das nachschlagen kann.
c) Falls a) und b) nicht zutreffen: Wie soll ich mein Widerspruchschreiben begründen?

MfG


Antwort geschrieben am 13.09.2010 14:43:54
Sehr geehrte Fragesteller,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich unterliegt alles, was Ihnen aufgrund des Arbeitsverhältnisses zufließt, der Einkommensteuer nach § 19 EStG. Dies gilt auch für Lohnersatz- oder Beschäftigungsförderleistungen die aufgrund der (deutschen)Sozialgesetzbücher (wie etwa Kurzarbeitergeld) gezahlt werden. Letztere sind jedoch nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, was für das Kurzarbeitergeld, das aufgrund von schweizerischen Vorschriften gewährt wird, nicht gilt.

Ein Einspruch hat nach meinem Ermessen daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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