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Frage geschrieben am 17.10.2010 09:48:25

Einkommenssteuer Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 899
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 111 weitere Antworten zum Thema Ausland.
Ich arbeite als deutscher Buerger in Russland fuer ein russisches Unternehmen als Angestellter.

Wo muss ich die Einkommenssteuer zahlen?

wenn ich 120 Tage im Jahr in Russland
170 Tage in Serbien (privat)
und 70 Tage in Deutschland bin???


Antwort geschrieben am 17.10.2010 12:07:03
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Grundsätzlich knüpft die persönliche Steuerpflicht daran an, wo sich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt (§§8, 9 AO) befindet. Sofern Sie also in Deutschland eine Wohnung innehaben, so unterliegen Sie grds. (weiterhin) der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß §1 Abs.1 EStG (mit Ihrem gesamten Welteinkommen) in Deutschland.

Jedoch sind für die Frage des Besteuerungsrechtes ggf. auch die Regelungen etwaiger mit anderen Staaten (hier Russland bzw. Serbien) bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten:

Grundsätzlich weisen die DBA dem sog. Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Ansässig ist dabei eine Person i.d.R. dort, wo sie ihren Wohnsitz oder (bei Wohnsitzen in beiden Staaten) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat (vgl. z.B. Art.4 DBA mit Russland).Erst wenn hiernach keine Zuordnung möglich ist, wird ggf. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt entschieden.

Leider sind Ihren Ausführungen hierzu keine genauen Informationen zu entnehmen (lediglich der gewöhnliche Aufenthalt ist hiernach keinem der drei Staaten zuzuordnen). Daher bitte ich Sie, im Rahmen der Nachfragefunktion nachzutragen, wo Sie nach obiger Definition ansässig sind.

Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist zudem Art.15 des DBA zu beachten. Dort heisst es:

"1.Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehalter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.
2.Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines beliebigen 12-Monatszeitraums auf, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, und
2.die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3.die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen See- und Luftverkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das diese Transportmittel betreibt."

Sollte es sich um einen Arbeitgeber mit Sitz (oder eine Betriebsstätte) in Russland handelt, hat das Besteuerungsrecht daher regelmäßig dieser Tätigkeitsstaat. Im Ansässigkeitsstaat (sofern dieses bei Ihnen Deutschland ist) werden diese Einkünfte grds. von der deutschen ESt freigestellt, werden aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen.

Ggf. bitte ich Sie nachzutragen, um welchen Arbeitgeber es sich im Sinne der o.a. Vorschrift handelt und woher Ihre Gehaltszahlungen stammen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe


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