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Hallo,
mein Sohn befindet sich zurzeit in Ausbildung. Im Oktober 2010 beantragte er BAB. Dafür musste ich als Vater eine Erklärung zu meiner Einkommenssituation nebst Einkommenssteuerbescheid 2008 (vorletztes Jahr bei Antragstellung) im März diesen Jahres abgeben. Insoweit ist es bis hier auch in Ordnung.
Für den Bezug von BAB waren aber bei meinem Sohn nicht die Voraussetzungen gegeben, da er erst im Februar 2011 eine eigene Wohnung bezog.
Nun verlangt die Arge den Einkommenssteuerbescheid 2009.
Bin ich dazu wieder verpflichtet, nach § 71 SGB III erneut mein Einkommen offen zu legen?
Antwort geschrieben am 15.03.2011 21:12:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Potsdamer Str. 31 B, 14513 Teltow, Tel: 033283077989 , Fax: 03328-3090033
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 35
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Ihre Frage beantworte ich nachfolgend auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Sie sind dann verpflichtet, Ihr Einkommen offen zu legen, wenn Sie gegenüber Ihrem Sohn noch unterhaltsverpflichtet sind. In diesem Fall hat das Bafög- Amt ebenso wie die Arge einen Anspruch auf Auskunft aus übergeleitetem Recht.
Unterhaltspflichtig sind Sie gegenüber einem volljährigen Kind für die Dauer der ersten Ausbildung bis zu deren Abschluss, sofern die Ausbildung zügig vollzogen wird. Rechtsgrundlage ist § 1601 und § 1610 Abs. 2 BGB.
Für eine zweite Ausbildung schulden Sie einem volljährigen Kind keinen Unterhalt.
Hieraus folgt, dass Sie dem Amt Ihr Einkommen offen legen müssen, sofern Ihr Sohn die erste Ausbildung durchläuft und sich um einen zügigen Abschluss bemüht.
Ich hoffe, Ihre Frage klar beantworte zu haben, und würde mich – falls Sie mögen – über Ihre Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
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