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Frage geschrieben am 28.02.2008 13:21:00

Einklagen einer Gewinnzusage nach § 661a

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5885
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

mir ist bekannt, dass man Gewinnzusagen nach § 661a BGB einklagen kann - und das dies durchaus mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden ist.

Daher möchte ich auf diesem Wege zunächst die Erfolgschancen abschätzen lassen. Und zwar habe ich vor 1-2 Monaten auf einem Internet-Werbebanner folgende Aussage gelesen (und per Screenshot dokumentiert):

"Sie sind unser 999.999 Besucher, jetzt online um 14:23:41 Uhr. Herzlichen Glückwunsch - Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: AUDI A5 - 25.000 Euro - Multimedia Paket. Falls ausgewählt, hier klicken: www.freie-auswahl.de"

Mir war ja von vornherein klar, dass der Betreiber auf der anschließenden Website die Aussage stark einschränkt und lediglich noch die vage Aussicht auf einen der 3 angekündigten Gewinne verspricht. Allerdings erscheint mir der Text im Werbebanner bereits wie eine garantierte Gewinnzusage. Wie ist Ihre Meinung dazu? Es befinden sich im Bannertext keine versteckten Hinweise in Form von Sternchentexten oder Kleingedrucktem. Daher hätte ich nicht wenig Lust, den Gewinn einzuklagen. Sie auch?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.02.2008 13:45:37
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Auch wenn die Inanspruchnahme des Werbenden verlockend erscheinen mag, so kann ich Ihnen doch nur äußerst geringe Hoffnungen auf eine hinreichende Erfolgsaussicht machen. Ein solcher Anspruch würde aller Voraussicht nach an zwei Voraussetzungen scheitern:

1. Zum einen setzt die von Ihnen genannte Vorschrift voraus, dass die Gewinnankündigung abstrakt geeignet ist, von einem durchschnittlichen Verbraucher dahingehend verstanden zu werden, er würde einen ihm bereits zuerkannten Preis erhalten. Dies bemisst sich anhand eines rein objektiven Maßstabes und dürfte bei Werbebannern, auch bei wohlwollender Interpretation, wohl nicht anzunehmen sein.

2. Zum anderen ist es erforderlich, dass eine solche Gewinnzusage direkt an den Empfänger versandt wird. Er muss sich persönlich angesprochen fühlen, was in einem Fall wie Ihrem wohl allenfalls bei einer Zusendung per E-Mail oder SMS anzunehmen wäre. Eine öffentliche Bekanntmachung oder eine Übermittlung an einen unbestimmten Personenkreis reicht hierfür jedoch nicht aus. Gerade dies ist jedoch eines der zentralen Merkmale solcher Banner.

Ich kann Ihnen somit leider nicht dazu raten, den erhofften Gewinn tatsächlich im Wege einer Klage einzufordern.


Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

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E-Mail: info@c-g-w.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2008 13:49:17

Schade... aber irgendwann kommt der Tag, an dem ich solchen Firmen das Handwerk lege

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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