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Hallo,
ich habe mich an einer bayerischen Kunsthochschule beworben und wurde zu einer praktischen Prüfungswoche mit Kolloquium eingeladen. Nach der Prüfungswoche, die für mich sehr gut gelaufen ist, musste ich beim Hochschulreferat anrufen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass es nicht geklappt hätte. Für Details meiner Ablehnung könne ich mich an einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule wenden. Dies habe ich bisher nicht getan, da ich mir zunächst Rat einholen möchte. Bisher liegt auch noch kein schriftlicher Ablehnungsbescheid vor.
Letztes Jahr hatte ich mich schon einmal an derselben Hochschule beworben. Damals rief ich bei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter an, um Details zu meiner Ablehnung zu erfahren. Diese waren aber meiner Meinung nach nicht sehr fundiert: Er wisse auch nicht so genau woran es liegen würde, ich solle mich erneut bewerben und mehr profilieren...
Ich konnte auch kurz Einblick in meinen Notenspiegel bekommen.
Dort unterschieden sich meine Benotungen nicht von denen, der anderen Bewerber und waren überwiegend im sehr gut bis guten Bereich. Mein Gefühl ist, dass diese Kunstschule sehr nach Sympathiewerten und weniger nach sachlichen Faktoren bei ihrer Auswahl urteilt.
Einige Wochen später erhielt ich auch die Ablehnung schriftlich, darin standen keinerlei Details, sondern nur, dass eine Aufnahme nicht möglich sei und dass ich mich für Details an jenen wissenschaftlichen Mitarbeiter wenden könne.
Meine Fragen lauten:
Welche Voraussetzungen müssten bestehen, um sich erfolgreich an der Hochschule einzuklagen...?
Wäre dies in meinem Fall völlig aussichtlos ? Ich denke, dass die telefonische Begründung meiner Ablehnung auch dieses Mal nicht sehr fundiert ausfallen wird. Ich frage mich, ab wann es sich hier um eine substantiierte Begründung handelt.
Ich werde bald bei der Hochschule anrufen, um Details zu meiner Ablehnung erfahren. Wie sollte ich dabei am geschicktesten vorgehen ?
Sollte ich beispielsweise eine substantiierte Begründung schriftlich einfordern ?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 19.06.2010 15:02:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Generell ist das "Einklagen" an jeder Hochschule möglich. Zunächst ist jedoch nicht das gerichtliche Klageverfahren, sondern das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid gemäß § 68 VwGO der naheliegende Rechtsbehelf. Wird der eingelegte Widerspruch zurückgewiesen, bleibt das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Ein Widerspruch wie auch eine erfolgreiche Klage könnte sich in Ihrem Fall darauf stützen, dass Ihre Prüfungsleistungen verglichen mit denen Ihrer Mitbewerber falsch bewertet wurden. Um dies nachzuweisen, besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in Ihre Prüfungsakte. Bei jeder Prüfung muss für alle Prüflinge von einem einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgegangen werden. Verkennt der Prüfer diesen Bewertungsmaßstab, so liegt eine rechtswidrige und damit angreifbare Entscheidung vor.
Darüber hinaus bietet sich noch die die Studienplatzklage darauf zu stützen, dass die Hochschule die Zulassungszahl zu niedrig festgesetzt hat. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zu stellen. Diese Anträge sind i.d.R. fristgebunden und müssen bestimmte Angaben enthalten. Daneben ist es möglich, bei dem Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung in dieser Sache wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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