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Frage geschrieben am 08.07.2008 03:49:00

Einkaufswagen gegen Auto gerollt, Selbstanzeige sinnvoll? Folgen?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2990
ich hatte heute abend einen kleinen Vorfall auf einem Discounter-Parkplatz:
mein Einkaufswagen ist gegen ein anderes Auto gerollt, als ich gerade im Kofferraum Platz schaffen wollte.

Ich habe mir den Wagen an der Stelle genau angeschaut, an der der Einkaufswagen dagegen gerollt ist und konnte keinen Schaden (Kratzer,Beule..) feststellen.

Trotzdem habe ich noch 15 Minuten auf den Besitzer gewartet, aber es ist keiner gekommen.

Dann bin ich nach Hause gefahren und habe mir auch leider nicht das Kennzeichen notiert.

Obwohl ich keinen Schaden festgestellt habe, frage ich mich, ob ich nicht doch besser direkt die Polizei informiert hätte (Stichwort Unfallflucht).

Meine Frage(n):
Sollte ich noch nachträglich zur Polizei gehen und den Vorfall melden?

Wie melde ich das, bzw. ist das dann automatisch gleich eine Selbstanzeige?

Was passiert, wenn der Halter des Wagens sich nicht von selbst bei der Polizei meldet, weil wirklich kein Schaden entstanden ist?
(Ich habe ja kein Kennzeichen von dem Wagen)
Habe ich dann trozdem eine Anzeige oder ein Verfahren am Hals?



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.07.2008 08:08:52
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit darf ich Ihnen wie folgt antworten:

Zunächst daf ich Sie beruhigen: Wenn kein Schaden entstanden ist, dann hat dies auch keinerlei Folgen.

Zu Ihren Fragen:

zu 1. Natürlich können Sie zur Polizei gehen, insbesondere wenn Ihnen daran gelegen ist, den Schaden - sofern ein Schaden entstanden ist - zu bezahlen bzw. die Angelegenheit zu klären.

zu 2. Bei der Polizei ist es ausreichend, wenn Sie den Sachverhalt mit Ihren Worten schildern. Die Beamten werden die erforderlichen Fragen stellen und dies dann rechtlich einzuordnen wissen.

Nach § 142 Abs. 2 StGB (Unfallflucht) werden Sie dann nicht bestraft, wenn Sie die Feststellungen zu Identifizierung als Unfallbeteiligter unverzüglich nachträglich ermöglichen. Voraussetzung ist unter anderem auch hier, dass ein Schaden entstanden ist, der kein Bagatellschaden ist. Ein solcher liegt bei einem Wert von EUR 20,00 vor. Diese Grenze wird bei einem Kratzer in der Regel überschritten werden.

Eine Strafbarkeit käme dann noch nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung in Betracht.

zu 3. Wenn der Halter sich nicht bei der Polizei meldet, weil kein Schaden entstanden ist, dann passiert nichts. Wenn kein Schaden entstanden ist, dann können weder zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, noch können Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Mein Rat:

Wenn Sie sich sicher sind, dass kein Schaden entstanden ist, dann würde ich von einer Meldung bei der Polizei absehen und nichts weiter unternehmen.

Wenn Sie der Meinung sind es könnte doch ein Schaden entstanden sein, dann rate ich den Vorfall bei der Polizei melden.

Ich hoffe ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen, wünsche Ihnen noch eine angenehme Restwoche und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
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