Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Lebensgefährte erhielt von einem Anwalt eine Rechnung, in der u.a. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG verlangt wird. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Mein Lebensgefährte hatte Schulden gegenüber zwei Gläubigern. Da die gesamte Schuldsumme nicht aufgebracht werden konnte, dachte er an eine außergerichtliche Schuldenbereinigung über Vergleich. Auf Grund dessen bat er einen befreundeten Anwalt um Hilfe wie folgt:
Der RA wurde gebeten, an die jeweils rechtlichen Vertreter beider Gläubiger ein Schreiben zu verfassen. Darin sollte an jeden Gläubiger ein Vergleichsangebot unterbreitet werden, wie besprochen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass er sich den Schulden nicht entziehen möchte. Zudem sollte den Gläubigern dargelegt werden, dass es wichtig ist, dass beide Gläubiger ihren Vergleichsangeboten zustimmen sollten. Begründung dafür war, dass die finanziellen Mittel für die Schuldenbegleichung seitens der Familie ausgelegt werden, aber nur unter der Bedingung, dass eben beide Gläubiger den jeweiligen Vergleichsangeboten zustimmen.
Dem Anliegen kam der RA auch nach. Trotzdem lehnten die rechtlichen Vertreter beider Gläubiger die Vergleichsangebote zunächst ab. Etwa eine Woche danach erhielt mein Lebensgefährte telefonisch Nachricht vom RA, dass Gläubiger 1 dem Vergleichsangebot zustimmt. Die rechtlichen Vertreter von Gläubiger 2 blieben jedoch bei ihrem Standpunkt. Auf Grund dessen richtete sich mein Lebensgefährte persönlich per Post an Gläubiger 2 und legte ihm nochmals dar, aus welchem Grund eine andere Schuldenbegleichung nicht möglich ist, welche Konsequenzen es hätte, wenn ein Vergleich nicht zustande kommen würde und bat um nochmalige Zustimmung. Dem kam Gläubiger 2 aufgrund seinem Schreiben auch nach.
Die Freude über die nun getätigte Schuldenbereinigung wurde getrübt von der Rechnung des RA, die eine Summe von 2.300,- Euro ca. auswies. Unter anderem beinhaltete diese eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, die den größten Teil der Rechnung ausmacht.
Mein Lebensgefährte sprach telefonisch bei dem befreundeten RA vor und teilte ihm mit, dass er mit der Höhe der Rechnung keinesfalls einverstanden sei.
Zudem ist eine Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgrund der Höhe nicht möglich, da ihm nicht bekannt war, dass nochmals eine solche Summe auf ihn drauf zu kommen würde. Er bat daher um unbestimmten Zahlungsaufschub. Dies wurde vom RA telefonisch bestätigt. Dennoch erhielt mein Lebensgefährte nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung. Deshalb sprach er persönlich bei dem Anwalt vor und erklärte ihm, dass telefonisch eine andere Vereinbarung zur Zahlung getroffen wurde. Der befreundete RA beruhigte meinen Lebensgefährten und meinte, er wüßte das und es sei alles kein Problem. Er solle sich über die Mahnung keine Gedanken weiter machen.
Dennoch erhielt er eine weitere Mahnung und letztendlich einen Mahnbescheid.
Kann er diesem widersprechen auf der Grundlage der abweichenden Vereinbarung zur Rechnungsbegleichung, selbst wenn diese nur mündlich erfolgte?
Zudem stellt sich die Frage, ob der RA einen Anspruch auf die Höhe der Einigungsgebühr hat? Meinem Lebensgefährten ist bewusst, dass auch bereits die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren, die Gebühr entstehen lässt. Nicht erforderlich ist der Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB. Und an die von dem Rechtsanwalt geforderte Mitwirkung werden nur geringe Anforderungen gestellt. Ausreichend ist jede zur Einigung führende Mitursächlichkeit. Es stellt sich hier aber die Frage, ob das Schreiben an die rechtlichen Vertreter von Gläubiger 2 für den späteren Vergleich ursächlich war? Eine für die Einigung führende Mitursächlichkeit wird hier nicht gesehen, wenn der Vergleich mit Gläubiger 2 nur durch meinen Lebensgefährten und seinen persönlichen Brief an Gläubiger 2 zustande kam, oder irrt er sich dahingehend?
Hat der RA Anspruch auf die Einigungsgebühr bzgl. Gläubiger 2 oder nur bzgl. Gläubiger 1?
Ich hoffe, Sie können dem Anliegen laut Sachverhalt folgen.
Vielen Dank bereits im Voraus für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia77
RVG Einigungsgebühr









