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Frage geschrieben am 30.11.2009 10:33:11

Einholung von Personendaten aus dem FZ bzw. BZR

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1007
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage ist hoffentlich recht simple und einfach zu beantworten. Darf eine Stadt, wenn ich ein ehremamt ausüben möchte ein pol. Führungszeugnis über mich einholen ? Das ich eines auf Verlangen vorlegen muss steht ausser Frage. Jedoch können Sie dies quasi ohne mein Wissen tun ? Ich habe keinerlei Erklärung etc unterschrieben, dass Sie dies tun dürfen?

Im Voraus recht herzlichen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.11.2009 12:33:57
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Ob Ihre persönlichen Daten aus dem Führungszeugnis für die Ausübung des Ehrenamtes erhoben werden dürfen bestimmt sich nach den geltenden Bundes- und Landesgesetzen. Ich beziehe mich bei den Ausführungen auf die Landesgesetzes von Nordrhein Westfalen.

Das Erheben Ihrer persönlichen Daten beispielsweise aus dem Führungszeugnis ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle notwendig ist, vgl. § 12 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Der Aufgabenbereich Ihres Ehrenamtes bestimmt somit, ob persönliche Daten überhaupt erhoben werden dürfen. So ist beispielsweise der Inhalt des Führungszeugnisses Vorraussetzung für die Auswahl eines gesetzlich bestellten ehrenamtlichen Betreuers oder beim Ehrenamt im Kinder- und Jugendbereich. Da Sie zum Ehrenamt keine Angaben gemacht haben, ist nicht einzuschätzen, inwieweit personenbezogenen Daten aus dem Führungszeugnis in Ihrem Fall überhaupt eine Rolle spielen könnten.

Sollte die Stadt jedoch ein berechtigtes Interesse an den Daten im Führungszeugnis haben, sind diese personenbezogene Daten zunächst nur mit Ihrer Einwilligung zu erheben. Also entweder werden Sie aufgefordert Ihr Führungszeugnis vorzulegen oder geben Ihre Einwilligung zur Anforderung ihres Führungszeugnis.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung bildet § 13 DSG NRW. Dort werden einzelne Ausnahmen normiert, so beispielsweise wenn eine Rechtsvorschrift dies explizit erlaubt, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben bestehen, eine Einholung der Einwilligung des Betroffenen nicht möglich ist. Ob für Sie eine Ausnahmeregel vorliegt, kann aufgrund der fehlenden Angaben im Sachverhalt nicht beantwortet werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


§ 12 Erhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist nur insoweit zulässig, als ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Durch die Art und Weise der Erhebung darf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben; bei anderen Stellen oder Personen dürfen sie ohne ihre Kenntnis nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis g oder i erhoben werden.

§ 13Zweckbindung bei Speicherung, Veränderung und Nutzung

…(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, ist dies nur zulässig, wenn

a) eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt,….

c) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

d) es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

e) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde,

f) sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt,

g) es zu Zwecken einer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung der betroffenen Person erforderlich ist,….

i) zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

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