Mit freundlichen Grüssen
M.F.K
Antwort geschrieben am 22.11.2010 01:20:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Reagiert das Bauamt nicht, müssen Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde, meist vertreten durch den Regierungspräsidenten, wenden. Dieser weißt dann die Baubehörde an, entsprechend tätig zu werden und dem Nachbarn die Einhaltung des Mindestabstandes aufzuerlegen.
2. Wird auch die Bauaufsichtsbehörde nicht tätig, können Sie auf dem Zivilrechtsweg die Einhaltung des Grenzabstandes von 3 m einfordern, bzw. Schadensersatz für den durch den Minderwert erlittenen Schadens geltend machen. Das OLG Oldenburg vom 15.07.2004, Az. 8 U 121/04 hat eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich des eingeforderten Schadensersatzanspruches bejaht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.11.2010 08:07:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Ausführungen dahingehend ergänzen, dass die Bauaufsicht durch die Oberste Bauaufsicht ausgeübt wird, § 51 BauO.
Das zuständige Ministerium wird hierbei durch das Landesverwaltungsamt vertreten.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Ausführungen dahingehend ergänzen, dass die Bauaufsicht durch die Oberste Bauaufsicht ausgeübt wird, § 51 BauO.
Das zuständige Ministerium wird hierbei durch das Landesverwaltungsamt vertreten.
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