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Frage geschrieben am 22.11.2010 00:19:45

Einhaltung von Grenzabständen zu DDR Zeiten

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1202
Guten Tag, Wir haben vor ca 11 j. ein Haus in Brandenburg gebaut, nun wollen wir das Haus verkaufen. Ein Architeckt und Gutachter hat festgestellt das das Nachbarhaus ,eine ehemalige Gartenlaube und zu DDR Zeiten zusätzlich angebaut bis auf ca. 1,6m zur gemeinsamen Grenze, ein Schwarzbau sein muß. Unser Grundstück sei dadurch weniger Wert und der jetzige Eigentümer muß das Haus bis auf den legalen Abstand von 3 m. abreissen. Was können wir jetzt tun, da das Bauamt nicht reagiert und diese kleine Wohnhütte somit duldet ?
Mit freundlichen Grüssen
M.F.K


Antwort geschrieben am 22.11.2010 01:20:51
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Reagiert das Bauamt nicht, müssen Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde, meist vertreten durch den Regierungspräsidenten, wenden. Dieser weißt dann die Baubehörde an, entsprechend tätig zu werden und dem Nachbarn die Einhaltung des Mindestabstandes aufzuerlegen.

2. Wird auch die Bauaufsichtsbehörde nicht tätig, können Sie auf dem Zivilrechtsweg die Einhaltung des Grenzabstandes von 3 m einfordern, bzw. Schadensersatz für den durch den Minderwert erlittenen Schadens geltend machen. Das OLG Oldenburg vom 15.07.2004, Az. 8 U 121/04 hat eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich des eingeforderten Schadensersatzanspruches bejaht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.11.2010 08:07:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich darf meine Ausführungen dahingehend ergänzen, dass die Bauaufsicht durch die Oberste Bauaufsicht ausgeübt wird, § 51 BauO.

Das zuständige Ministerium wird hierbei durch das Landesverwaltungsamt vertreten.

Mit besten Grüßen

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