Die Mitarbeiterin (nicht der Anwalt) erklärte mir, dass es ausreichen würde z.B. eine Kopie der dort erstellten modifizierten Unterlassungserklärung als E-Mail an das Anwaltsbüro des Abmahners zu senden und ihn über die fristgemäße Absendung der UE zu informieren.
Ich bin allerdings etwas im Zweifel, ob damit die Frist eingehalten ist.
Ist es eventuell doch besser, die unmodifizierte Erklärung morgen abzusenden?
Antwort geschrieben am 10.09.2010 19:55:38
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Der „Abmahnanwalt" könnte die modifizierte Unterlassungserklärung tatsächlich als verfristet ansehen, wenn vorab als E-Mail nur die fristgemäße Absendung der UE mitgeteilt wird.
Es kommt nämlich nicht auf die Absendung der UE, sondern auf den fristgemäßen Zugang der UE beim Empfänger an.
Die durch den Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung könnte aber auch noch rechtzeitig am Montag, 13. September 2010 per FAX versendet werden. Sie sollten Ihren Anwalt unbedingt darauf hinweisen.
Sollten Sie aber eine Frist mit einer bestimmten Uhrzeit bekommen haben, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufzusuchen, der/die Ihnen auch am Wochenende weiterhelfen kann. Eine persönliche Kontaktaufnahme ist für die modifizierte Unterlassungserklärung nicht unbedingt notwendig. Sie können dem/ Kollegen/Kollegin die Abmahnung entweder als E-Mail oder FAX zu kommen lassen.
Hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
2.
Von einer Absendung einer unmodifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rate ich Ihnen ganz dringend ab, da unbedingt eine Einzelfall Überprüfung erfolgen sollte und Sie sich zu mehr verpflichten könnten als nötig.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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