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Eingruppierung TV BA (Bundesagentur für Arbeit)


06.06.2011 21:13 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Hallo,

ich befinde mich seit Mai 2007 in der TE IV als Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II, die ES habe ich inzwischen von 2 auf 3 gewechselt.
Ich habe vor kurzem erfahren, dass eine Sachbearbeiterin, welche genau die gleiche Tätigkeit ausübt und seit Januar 2008 in meinem Team arbeitet, Beamtin ist und mit A11 bezahlt wird, welche sie bereits schon vor dem 01.01.2008 hatte.
Meines Erachtens bin ich zwar dem Grunde nach ja richtig eingruppiert, aber habe ich nicht nach dem Artikel 3 des Grundgesetzes ein Recht auf gleiche Bezahlung?
Meine Kollegin kriegt die A11 und wäre dem Grunde nach der TE III zuzuordnen, ist aber in der TE IV zugeordnet, so wie ich.

Wie sehen die Chancen bei eine Klage vor dem Arbeitsgericht aus und wie sollte hierbei argumentiert werden?
Würde eine Arbeits-Rechtschutzversicherung hier greifen?
In Verdi bin ich schon lange nicht mehr.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Eingruppierung TV
06.06.2011 | 22:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegen Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres EInsatzes wie folgt:

Zwischen Ihnen und Ihrer Kollegin besteht ein grundlegender Unterschied.

Sie sind Angestellter im öffentlichen Dienst. Für Sie gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) §§ 14 - 28
Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen.
Nach diesen für Sie verbindlichen Normen wird festgelegt, wie sie eingruppiert werden, wie sich ihr Gehalt entwickwelt und ähnliches.

Für Ihre verbeamtete Kollegin gilt das Beamtenbesoldungsgesetz. A11 bedeutet hierbei konkret, dass die betreffende Sachbearbeiterin im
gehobenen Dienst tätig ist.
Je höher die Stufe desto höher das Einkommen, aber auch die vorausgesetzte Schulbildung. Für den gehobenen Dienst beispielsweise wird
Fachhochschulreife vorausgesetzt.

Historisch bedingt genießen Beamte Privilegien und finanzielle Vorteile, die aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, wie zB
ein höherer Verdienst bei gleicher Tätigkeit, der sich unter anderem dadruch erklärt, dass Beamte keine Rentenversicherungsbeiträge
abführen müssen. Gerade bei Lehrern ist diese Problematik aktuell und taucht immer wieder in den Medien auf, wenn
nämlich angestellte Lehrer gleichen Lohn für gleiche Arbeit fordern und dafür demonstrieren.

Die Rechtsprechung hat bisher diese absolut berechtigten Forderung nach Gleichbehandlung stets zurückgewiesen.

"Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, in einer Dienststelle beschäftigte Beamte und Arbeitnehmer -
jedenfalls hinsichtlich der Vergütung - gleich zu behandeln. Arbeits- und Beamtenverhältnisse unterscheiden sich so wesentlich
voneinander, daß sie miteinander nicht verglichen werden können." (BAG, Urteil vom 17.12,1992 10 AZR 306/91)

"Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie
die beamteten Lehrkräfte zu vergüten." BAG, Urteil vom 3. 4. 2003 - 6 AZR 633/ 01 (man kann den Beruf des Lehrers hier
exemplarisch für die Problemstellung Beamte- Angestellte des ÖD betrachten)

Diese beiden Leitsätze aus höchstrichterlichen Entscheidungen verdeutlichen die ständige Rechtsprechung zu diesem Thema.
Aufgrund dieser Rechtsprechung können sie keinerlei Vergleiche zwischen ihrem Entgelt und dem verbeamteter Kollegen anstellen.
Sie können lediglich versuchen, für sich eine andere Eingruppierung zu erreichen, müssten sich dabei aber auf ihre persönlichen
Voraussetzungen oder aber auf einen Vergleich mit einem anderen angestellten Kollegen berufen.

Aus meiner Sicht hätte eine Klage auf gleiche Entlohnung wie ihre verbeamtete Kollegin wenig Aussicht auf Erfolg.
Leider wird dieser Umstand auch ihrer Rechtschutzversicherung bekannt sein, so dass diese die Deckung in einem möglichen
Rechtstreit ablehnen wird.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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