06.06.2011 | 22:46
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegen Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres EInsatzes wie folgt:
Zwischen Ihnen und Ihrer Kollegin besteht ein grundlegender Unterschied.
Sie sind Angestellter im öffentlichen Dienst. Für Sie gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) §§ 14 - 28
Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen.
Nach diesen für Sie verbindlichen Normen wird festgelegt, wie sie eingruppiert werden, wie sich ihr Gehalt entwickwelt und ähnliches.
Für Ihre verbeamtete Kollegin gilt das Beamtenbesoldungsgesetz. A11 bedeutet hierbei konkret, dass die betreffende Sachbearbeiterin im
gehobenen Dienst tätig ist.
Je höher die Stufe desto höher das Einkommen, aber auch die vorausgesetzte Schulbildung. Für den gehobenen Dienst beispielsweise wird
Fachhochschulreife vorausgesetzt.
Historisch bedingt genießen Beamte Privilegien und finanzielle Vorteile, die aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, wie zB
ein höherer Verdienst bei gleicher Tätigkeit, der sich unter anderem dadruch erklärt, dass Beamte keine Rentenversicherungsbeiträge
abführen müssen. Gerade bei Lehrern ist diese Problematik aktuell und taucht immer wieder in den Medien auf, wenn
nämlich angestellte Lehrer gleichen Lohn für gleiche Arbeit fordern und dafür demonstrieren.
Die Rechtsprechung hat bisher diese absolut berechtigten Forderung nach Gleichbehandlung stets zurückgewiesen.
"Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, in einer Dienststelle beschäftigte Beamte und Arbeitnehmer -
jedenfalls hinsichtlich der Vergütung - gleich zu behandeln. Arbeits- und Beamtenverhältnisse unterscheiden sich so wesentlich
voneinander, daß sie miteinander nicht verglichen werden können." (BAG, Urteil vom 17.12,1992
10 AZR 306/91)
"Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie
die beamteten Lehrkräfte zu vergüten." BAG, Urteil vom 3. 4. 2003 -
6 AZR 633/ 01 (man kann den Beruf des Lehrers hier
exemplarisch für die Problemstellung Beamte- Angestellte des ÖD betrachten)
Diese beiden Leitsätze aus höchstrichterlichen Entscheidungen verdeutlichen die ständige Rechtsprechung zu diesem Thema.
Aufgrund dieser Rechtsprechung können sie keinerlei Vergleiche zwischen ihrem Entgelt und dem verbeamteter Kollegen anstellen.
Sie können lediglich versuchen, für sich eine andere Eingruppierung zu erreichen, müssten sich dabei aber auf ihre persönlichen
Voraussetzungen oder aber auf einen Vergleich mit einem anderen angestellten Kollegen berufen.
Aus meiner Sicht hätte eine Klage auf gleiche Entlohnung wie ihre verbeamtete Kollegin wenig Aussicht auf Erfolg.
Leider wird dieser Umstand auch ihrer Rechtschutzversicherung bekannt sein, so dass diese die Deckung in einem möglichen
Rechtstreit ablehnen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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