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Frage geschrieben am 25.10.2011 23:37:12

Eingliederungsvereinbarung widerrufbar/ Gültigkeit bei Selbständigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 893
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Selbständigkeit.
Hallo,

ich war heute beim AA und wollte lediglich das Formular für Gründungszuschuss erhalten. Man hat mir dann im Vorfeld ein Lotsengespräch aufgezwungen und als "voraussetzdend" dargestellt.

Die Eingliederungsvereinbarung wurd ebenfalls so "verkauft" als wenn es eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss darstellt.

Beim googeln wurde ich eines besseren belehrt.

Ab morgen werde ich meine Selbständigkeit beim FA anmelden. Gilt diese Vereinbarung dann weiterhin? Dort sind Klauseln enthalten, wie "Einladungen nach § 309 SGB III nehmen ich wahr."

Kann ich die Vereinbarung ggf. widerrufen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 26.10.2011 00:58:38
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

1. Ich unterstelle bei meiner Antwort, dass Sie für den Sachverhalt, dass Sie betreffend der Notwendigkeit von Lotsengespräch/EGV für die Tatsache, dass Sie dort irregeführt worden sind, keine Zeugen oder andere Beweismittel haben (falls doch bitte ich um einen Hinweis in der Nachfrage).

2. Sofern ich mit meiner Annahme richtig liege, haben Sie insofern keine Möglichkeit, die EGV wg. Irrtums o.ä. anzufechten. Zwar hätten Sie darauf bestehen können, die nichtunterschriebene EGV mitzunehmen und einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen. Und es ist wenig wahrscheinlich, dass Mitarbeiter des AA bezeugen werden, dass Sie mit falschen Angaben zur EGV überredet worden sind.

3. Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser kann angepasst oder gekündigt werden nach folgenden Regeln:

§ 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen, ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Insbesondere können Sie nun nicht mehr uneingeschränkt Aufforderungen nach § 309 nachkommen, weil Sie terminlich den Anforderungen von Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern etc. Vorrang einräumen müssen.

4. Sie können also im Hinblick auf Ihre Selbständigkeit die EGV kündigen bzw. zumindest die Anpassung der EGV verlangen, sobald Sie Ihre Selbständigkeit aufgenommen haben. (Eine Anmeldung beim Finanzamt oder die Beantragung eines Gewerbescheines reicht dazu m.E. nicht aus; es müssen tatsächliche Schritte erfolgen wie Anmietung oder zumindest konkrete Suche nach Räumen, Anschaffung von Werkzeug, Geräten etc., Buchung von Werbung.)


Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und Ihnen eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

N. Unruh
Rechtsanwältin

www.anwaltrecht.de
n.unruh@anwaltrecht.de

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F. 030-36753721
M. 01783717285


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