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Frage geschrieben am 11.07.2008 11:22:00

Eingliederungsvereinbarung für den arbeitenden Partner

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4925
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe mit meiner Lebenspartnerin in einer sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Meine Lebenspartnerin bezieht "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)".
Ich hingegen bin voll Berufstätig. ( IM SCHICHTEINSATZ)

Am 24.062008 bekam ich von der Arbeitsagentur ein Schreiben, das ich am 10.07.2008 vorstellig werden sollte.
Zu diesem Termin erschien ich und man legte mir eine Eingliederungsvereinbarung zu Unterschrift vor, welche ich nach langen hin und her ununterschrieben mit nach Hause nehmen durfte.

Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung:

zwischen: Herrn ………………
und Agentur für Arbeit …………. – SGBII –
gültig bis 10.01.2009 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird
Zwischenziel/Ziel Beendigung der Hilfebedürftigkeit
1. Leistungen der Agentur für Arbeit –SGBII
-Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/ -aufnahme
Aufnahme Ihres Bewerberprofiles in www.arbeitsagentur.de
-unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach
Maßnahmen des § 46 SGB III, nach vorherigen gesonderten Antrag.

Kommt der zuständige Träger seiner in der Eigliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen.
Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:

2. Bemühungen Herr ………
……. Verpflichtet sich,
einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere
• Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen
-bewerbungen mit dem Ziel der Beendigung der Hilfebedürftigkeit




Unter Androhung von Sanktionen gegen meine Lebenspartnerin wollte man mich mit Macht überzeugen diese Vereinbarung sofort zu unterschreiben, welches ich strickt ablehnte und so die Vereinbarung mit nach Hause bekam.


Nun zu meiner eigentlichen Frage !
Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich dieses Schreiben?
Bin ich verpflichte diese Vereinbarung zu unterschreiben oder kann ich mich dagegen wehren, was sagen die geltenden Gesetze?
Wenn ich nicht Unterschreibe, muss meine Lebenspartnerin mit Sanktionen rechnen?

MFG
Ein Ratsuchender


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.07.2008 11:57:10
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal ist mir nicht verständlich, weshalb die Arbeitsagentur mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen möchte und nicht mir Ihrer Frau. Denn sowohl bei Bezug von ALG I (Rechtsgrundlage: § 35 Abs.4 SGB III) als auch bei ALG II (§ 15 SGB II) ist eine solche Vereinbarung mit dem Hilfebedürftigen abzuschließen. Sollten Sie hierüber genauere Informationen haben, so können Sie mir diese gerne zukommen lassen.

Im übrigen gilt:

Weigert sich ein Arbeitsloser unter Bezug von ALG I eine solche Vereinbarung abzuschließen, so bleibt dies folgenlose. Erfüllt der Arbeitslose hingegen die vereinbarten Pflichten nicht, so ist die Arbeitsagentur berechtigt, die Vermittlungsbemühungen einzustellen (§ 38 Abs.2 SGB III). Beim ALG tritt eine zweiwöchige Sperrezeit ein, wenn der Arbeitslose die in der Vereinbarung festgelegten Eigenbemühungen nicht erbringt.

Im Falle des Bezugs von ALG II soll die Arbeitsagentur (d.h. sie muss in der Regel) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Weigert sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Weigerung ohne wichtigen Grund die Vereinbarung abzuschließen, fällt der Zuschlag nach Bezug von ALG nach § 24 SGB II weg. Zudem wird die nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung um 30% abgesenkt (§ 31 Abs.1 S.1 SGB II). Dieselben Folgen treten auch ein, wenn sich der Leistungsberechtigte trotz Belehrung ohne wichtigen Grund weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere seine Eigenbemühungen nicht in ausreichendem Maße nachweist.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Vetrag handelt, bei dem einzelne Klauseln verhandelbar sind. Es sollte in jedem Falle nur eine solche Verienbarung unterzeichnet werden, die auch in der Tat umgesetzt werden kann. Ansonsten läuft man in Gefahr, dass die o.g. Sanktionen verhängt werden. Man ist jedoch berechtigt, ein wenig Bedenkzeit zu erbitten oder sich von einem Anwalt begleiten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.07.2008 12:40:52

Sehr geehrter her r RA Jeremias Mameghani
vielen Dank erst einmal für Ihre schnelle Antwort.
Als weiter führende Information für Sie, meine lebenspartnerrin hat so eine Eingliederungsvereinbarung bereits unterschrieben wonach sie ja auch als ALG II Empfänger verpflichtet ist.
Aber warum sollte ich so eine Vereinbarung unterschreiben, wenn ich voll berufstätig bin und weder arbeitslos noch arbeitssuchend bin.
dessweitern stört mich das die Agentur irgendwelche persönlichen Daten von mir ins Internet stellen will.
Jeder halbwegs gescheite PC-USER weis doch dass Daten ausspioniert und anderweitig verwendet werden können.
(Ich jedenfalls kann mit meinem jahrelangen pc Kenntnissen fast jede Info die irgendwo im WWW gespeichert ist zwar mit viel Mühe herausfinden.)
Auf welche Geltennen Gesetze kann ich mich berufen um diese Vereinbarung nicht zu unterschreiben.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende wünscht ihnen ein ratsuchender

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.07.2008 12:45:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

berufen Sie sich unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und Einkommensnachweisen auf die § 35 Abs.4 SGB III bzw. § 15 SGB II. Danach ist die Vereinbarung mit dem Hilfebedürftigen abzuschließen. Hiervon sind Sie nicht betroffen.

Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit viel Erfolg. Sollte es gleichwohl zu weiteren Schwierigkeiten kommen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich für eine Interessenvertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani
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