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Frage geschrieben am 11.10.2007 19:06:00

Eingetragene Marke aus dem allg. Sprachgebrauch

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3996
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Mitbewerber von mir hat sich folgende Wortmarke registrieren lassen: "Zentai" unter dem AZ 30602735.6

Dieses Wort beschreibt einen eng anliegenden Ganzkörperanzug und ist die internationale Umschrift des japanischen Wortes

( ゼンタイ ).

In Fachkreisen werden solche Ganzkörperanzüge allgemein als Zentais bezeichnet. Ebenso ist dieser Begriff in Meyers Weltlexikon und bei Wikipedia zu finden.

Ich gebrauche nun diesen Begriff in meinem Online Shop, wo ich solche Zentais auch mit dieser Bezeichnung verkaufe.

Heute habe ich aus anderem Anlass mit meinem Mitbewerber gesprochen und er hat mir dies nebenbei erzählt, jedoch versichert, er werde deshalb nicht abmahnen.

Ich bin der Meinung, dass die Anmeldung der Marke rechtswidrig war, zumal ein absolutes Schutzhindernis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 entgegensteht. Auch § 8 Abs. 3 kann dieses Hindernis nicht beseitigen.

Soweit die Theorie und hier meine Fragen an Sie:

1. Kann ich durch einen einfachen Brief an das Markenamt mit Verweis auf die entsprechenden Lexika einen wirksamen Widerspruch erwirken oder hätte es eine Widerspruchsfrist gegeben?

2. Reicht es aus die Eintragung der Marke dann in Frage zu stellen, bzw. den Widerspruch einzuleiten, wenn mich Mitbewerber entgegen seinem Versprechen abmahnt?





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Diese Antwort ist vom 11.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.10.2007 23:18:41
Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel
Kurfürstendamm 45, 10719 Berlin, Tel: 030/71535451, Fax: 030/71535487
Erbrecht, Familienrecht, Medienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

anhand der mir von Ihnen beschriebenen Situation, besteht nach meiner Auffassung kein Grund zur Besorgnis:

Der Markenschutz entsteht zwar zunächst durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register ( § 4 Nr. 1 MarkenG). Maßgeblich ist hier der Anmeldetag ( § 33 Abs. 1 MarkenG). Ausnahmen gelten aber dann, wenn die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen wird, was hier möglicherweise bereits der Fall ist. Ebenso wenn unter der angemeldeten Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung oder sonstigen inländischen/ ausländischen Ausstellung Waren- oder Dienstleistungen zur Schau gestellt werden. Daneben ist zudem der Prioritätsgrundsatz zu beachten. Eine jüngere Marke muss einer älteren Marke weichen.
Fremdsprachige Zeichenwörter wie „Zentai“ sind nach deutschem Recht dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten, wenn sie sich auch dem inländischen Abnehmer als beschreibende Angabe aufdrängen oder wenn sie für den internationalen Handel unentbehrlich sind (BGH I ZB 3/90). Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn es sich zwar um eine in Deutschland völlig unbekannte Bezeichnung handelt, die jedoch einen Fachausdruck für die entsprechende Dienstleistung darstellt und ein entsprechender Waren- oder Dienstleistungsverkehr mit dem Ursprungsland feststellbar oder naheliegend ist (BPatG 29 W (pat) 245/94). Wenn es sich – wie Sie sagen – bei „Zentai“ um eine in Japan ganz gebräuchliche Bezeichnung für Ganzkörperanzug handelt, dann dürfte dieser Fall hier vorliegen. Der Mitbewerber wird sich also hüten müssen, Ihnen den Gebrauch dieses Wortes zu untersagen.

Im Hinblick auf Ihre Widerspruchsmöglichkeiten gilt Folgendes: Nach § 42 MarkenG kann auch nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden, sofern ein absolutes Schutzhindernis besteht. Ein solches läge hier vor, so dass die Eintragung des Wortes „Zentai“ keinen echten Schutz bietet. Da das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig ist und ohnehin noch keine echte Gefahr (eine Ausnahme könnte bei jahrelanger unbestrittener Verwendung auf dem Markt bestehen) vom Mitbewerber ausgeht, sollten Sie sich diesen Schritt jedoch gut überlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher, Rechtsanwalt


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