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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahr 2002 ein Insolvensverfahren beantragt, was ich aber im Jan.2004 widerrufen habe. In diesem Verfahren war auch die Citibank enthalten die sich im Mai 2004 mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden erklärt hatte.
Habe dann 6 Monate 280€ (2004)an die Citibank überwiesen und durch Arbeitswechsel und Umzug habe ich es dann versäumt die Raten weiter zu zahlen. Im Dezember 2010 habe ich dann bei der Schufa die Löschung der Targobank beantragt was dann auch geschehen ist.
Dann im Januar 2011(nach 6Jahren) meldete sich die Targo Bank bei mir möchte den aufgelaufenen Kredit von mir bezahlt haben. Ist dies überhaupt rechtens und ist eine Bank nicht verpflichtet einmal im Jahr einen Kontoauszug zu erstellen damit man weiß was man noch bezahlen muß????
Besteht denn dann keine Verjährungsfrist???
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
A.K.Sch
Antwort geschrieben am 10.04.2011 17:56:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Forderung der Targobank könnte verjährt sein. Für alle vertraglichen Erfüllungsansprüche, so auch für den Anspruch auf Rückzahlung von Darlehens- und Kreditmitteln, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Sofern also der Anspruch schon seit 6 Jahren nicht mehr gegen Sie geltend gemacht worden ist, so könnten Sie die Einrede der Verjährung erheben und die Bezahlung verweigern.
Allerdings gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB dann nicht, wenn der Anspruch der Targobank tituliert ist, d.h. vollstreckbar ist. Dies kann beispielsweise aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntnisses, eines Vollstreckungsbescheides oder eines Urteiles der Targobank gegen Sie auf Zahlung der Schuldsumme der Fall sein oder deswegen, weil die Ansprüche vollstreckbar zur Insolvenztabelle, vgl. § 201 InsO, festgestellt worden sind.
In solchen Fällen gilt nach § 197 BGB die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Sie sollten also überprüfen auf welcher Grundlage die Forderung gegen Sie erhoben wird. Sie sollten in jedem Fall vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben und darauf hinweisen, dass Sie nicht verhandeln um nicht Gefahr zu laufen, dass der Gläubiger ein Anerkenntnis der Forderung annehmen kann.
Wenn Sie weitergehenden Bedarf haben können Sie mich gerne auch im Wege einer Direktanfrage kontaktieren, damit ich für Sie tätig werde.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2011 18:33:08
Gilt §197BGB auch dann wenn die Citibank in Ihrem Schreiben vom Mai 2004 mir mitteilte das Sie alle 2 Jahre eine Überprüfung vornehmen will, was aber nicht passiert ist.?
Gilt §197BGB auch dann wenn die Citibank in Ihrem Schreiben vom Mai 2004 mir mitteilte das Sie alle 2 Jahre eine Überprüfung vornehmen will, was aber nicht passiert ist.?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2011 19:57:31
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies ändert grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass der Anspruch tituliert ist. § 197 BGB gilt daher.
Man könnte hier die Frage stellen, ob nicht Verwirkung eingetreten ist. Dies hängt aber von vielen Einzelheiten des konkreten Falles ab und kann nur beurteilt werden, wenn hierzu alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind.
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies ändert grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass der Anspruch tituliert ist. § 197 BGB gilt daher.
Man könnte hier die Frage stellen, ob nicht Verwirkung eingetreten ist. Dies hängt aber von vielen Einzelheiten des konkreten Falles ab und kann nur beurteilt werden, wenn hierzu alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind.
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