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Frage geschrieben am 06.02.2012 01:52:44

Eingehungsbetrug / Einmietbetrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 674
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mir wird Eingehungsbetrug bzw. Einmietbetrug vorgeworfen. Es kommt demnächst zur Hauptverhandlung.

Fakten:
Mietbeginn 1.2.2010 (Vertrag 8.1.2010)
Einkommen zum Vertragszeitpunkt: 625,-€ Aarbeistlosengeld.
Miete Februar 266,12€ von 275€ (8€ zu wenig)
Miete März 266,12 € von 275€ (8€ zu wenig)
danach bis Juli Mietminderung 50% (keine Heizung). Im April außerdem die 16€ ausstehenden Mieten (januar/Februar) gezahlt.
Bezüglich der Mitminderung ist Versäumnissurteil ergangen.
Kein Einkommen ab Mai 2010 (Pflege Oma).
Eidesstattliche Verischerung am 10.März 2010 nach Vertragsabschluß abgegeben.

Sta wirft vor, die Geschädigten über die Überschuldung nicht informiert und somit getäuscht zu haben. Außerdem hätte ich das nichtzahlen der Miete auf Dauer ,,billigend" in Kauf genommen. dolus eventualis?


Ist es ausreichend in der Hauptverhandlung die Kontoauszüge von Januar, Februar als Beweismittel einzubringen für den Beweis der Zahlungsfähigkeit bei Vertragsbeginn?
Außerdem die Kontoauszüge der Zahlung der Miete Vorvmietverhältniss?


Danke für die Antwort.


Antwort geschrieben am 06.02.2012 08:27:20
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich empfehle Ihnen zunächst die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort.

Es wird detailliert zu prüfen sein, wie sich Ihre finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darstellte.

Dafür werden natürlich die Kontoauszüge eine wesentliche Rolle spielen; auch die Zahungen beim Vormieter sollten angegeben und nachgewiesen werden.

Sie werden aber daneben auch darzulegen haben, wie die Mietzinszahlungen in Anbetracht Ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation auf Dauer erfolgen sollten. Dabei ist die eidesstattliche Versicherung im März schon wesentlich. Zu dieser ist es gekommen, da Forderungen anderer Personen nicht beglichen worden sind und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Es wir dabei auch auf die Höhe der Forderungen ankommen.

Auch wird die Mietminderung zu berücksichtigen sein. Zu klären ist, warum nach dem Versäuminsurteil das Verfahren durch Sie nicht weiter verfolgt wurde. Es wird dabei inzidenter zu prüfen sein, ob die Mietminderung zu Recht erfolgt ist.

Sie sehen an Hand meiner Ausführungen, dass eine umfängliche Prüfung zu erfolgen hat.

Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen, sollten Sie natürlich die Auszüge vorlegen und weitere Angaben zu den oben aufgeworfenen Fragen machen. Sie werden insbesondere den Vorwurf entkräften müssen, dass Sie wegen der behaupteten Überschuldung die Nichtzahlung billigend in Kauf genommen haben. Dafür werden die Kontoauszüge allein nicht ausreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 10:56:01

Hallo Frau True-Bohle,

,,Sie werden aber daneben auch darzulegen haben, wie die Mietzinszahlungen in Anbetracht Ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation auf Dauer erfolgen sollten".

Durch die Arbeistlosengeldzahlungen sollte es sichergestellt werden.
Dass Pflege der Oma ab Juli bevorstand, war im Januar nicht absehbar.
Mietzahlungen waren bei Vertragsabschluss gesichert - siehe Kontoauszüge.
Nicht ausreichend?


Besten Dank und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 11:52:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich werden die Kontoauszüge eine ganz wesentliche Rolle spielen.

Da ich die Kontoauszüge aber inhaltlich nicht kenne, ist eine Vorhersage, ob diese ausreichend sind, gar nicht möglich.

Sofern Sie durchgängig bis Mai mit Kontoauszügen die Zahlungsfähigkeit nachweisen könnten, spricht aber viel dafür, dass es ausreichend sein wird.


Trotzdem rate ich nochmals dringend dazu, einen Kollegen vor ort einzuschalten, damit alle Unterlagen geprüft werden können. Dieses kann nicht im Rahmen einer Erstberatung an dieser Stelle erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Eingehungsbetrug / Einmietbetrug | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-06
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