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Frage geschrieben am 17.11.2010 23:33:40

Einfluss von "einstweiligen Verfügungsurteilen" auf das Hauptverfahren

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 869
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie gross ist der Einfluss von einstweiligen Verfügungsurteilen auf das Hauptverfahren.
Konkret: Immobiliensache, Zivilrecht, Sittenwiedrigkeit
Historischer Ablauf :

Anklageerhebung am Amtsgericht durch mich.
Während Amtsgerichtsverhandlungen und diversen Güteverhandlungen, Antragstellung einer „Einstweiligen Verfügung" durch mich. Gegner legt Widerspruch gegen einstw.Verfüg. ein.
Unterbrechung der Amtsgerichtsverhandlung.
Sache geht wegen Höhe Streitwertes „Einstweilige Verfügung" an das Landgericht.
Einstweiliges Verfügungsurteil geht zu meinen Gunsten aus. Gegner legt Widerspruch ein,
Sache geht an das Oberlandesgericht. Einstweiliges Verfügungsurteil geht zu meinen Gunsten aus.
Sache geht wieder an das Amtsgericht zurück. Anwälte treffen sich vor Gericht.
Urteil soll im Dezember erfolgen.

Wie stehen meine Chancen und wie gross ist der Einfluss der Urteile (einstweilige Verfügung) auf das Hauptsacheverfahren. Rechts- u.Tatsachenfragen sind doch ausführlich geklärt.
Sind jetzt noch mal schriftliche Eingaben (erhärtend) vor dem Urteil von mir möglich?

Herzlichen Dank für eine Antwort.

Gruss

munga


Antwort geschrieben am 18.11.2010 00:10:57
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

in einem einstweiligen Verfahren werden Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch geprüft. Der Verfügungsanspruch ist der rechtliche Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen. Dieser Anspruch ist der inhaltliche Anspruch, der auch im Hauptverfahren geprüft wird. Der Verfügungsgrund ist der Grund, warum die Sache sofort entschieden werden muss. Die Rechts- und Sachlage wird summarisch geprüft. Dies heißt aber für die Rechtslage erschöpfend. Beweise über Tatsachen werden nicht erhoben. Diese werden glaubhaft gemacht. Die Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Es gibt auch einigen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das ist aber bei Ihnen bestimmt nicht der Fall.

Wenn das Amtsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, keine Beweise erhoben hat, dann müssen Sie obsiegen, es sei denn, die Sachlage hat sich inzwischen geändert. Die Rechtslage ist genau dieselbe wie bei dem Urteil in dem einstweiligen Urteilen. Anderes ginge es nur in dem Fall, dass es um einen grundsätzlichen Fall, der Fortbildung des Rechts diesen würde, handelte. Dann könnte eventuell abweichend entschieden werden. Davon ist aber nicht auszugehen. Das OLG hätte in dem Fall den Verfügungsantrag eher abgelehnt. Das OLG wird seine Meinung insoweit nicht ändern.

Ich kann ohne entsprechenden Angaben aber den Fall nicht abschließend beurteilen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 11:20:19

Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Im 2. Absatz schreiben Sie ...wenn das Amtsgericht keine Beweise erhoben hat, dann...
Das Amtsgericht hat in der Sache Beweise erhoben in den ersten Verhandlungen (ändert das was an der Sachlage?). Ich musste dann von mir aus, wegen der Dringlichkeit, während den Verhandlungen einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen dem das Gericht auch zustimmte.
Ich hatte auch noch gefragt, ob es dienlich und möglich ist, vor Urteilsverkündung eine noch weitere schriftliche Beweisargumentation dem Gericht zukommen zu lassen. Oder ist das nicht nötig?
Vielen Dank für die Antwort.
Gruss
munga
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 17:31:18

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für die Nachfrage.

Wenn das Gericht Beweise erhoben hat, muss er seine Entscheidung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stützen. Wenn es bereits bei den ersten Verhandlungen gemacht hat, und zu dem Ergebnis in Ihrem Sinne gekommen ist, und danach sind nichts wesentlich -also die Tatsachen oder Aussagen - geändert hat, so spricht alles dafür, dass das Gericht wieder zu Ihren Gunsten urteilen wird.

Sofern Sie jetzt nachfragen, ob es möglich sei, eine weitere Argumentation dem Gericht zukommen zu lassen, so ist sie nur dienlich, soweit sie sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stützt. Sie können jetzt nicht weitere Tatsachen mitteilen. Insoweit sind Sie bereits präkludiert. Aber Sie können Ihre Meinung über bereits in der mündlichen Verhandlung Ausgesagtes oder über das Ergebnis eines Gutachtens äußern.
Sie könnte eventuell auch Ihre Meinung über die Rechtslage äußern. Dies wird aber nicht dienlich sein, weil das Gericht durch Beweiserhebung bereits die Aussage über die Erheblichkeit der Sachlage (und nicht auf die Rechtslage) getroffen hat. Das sollten Sie nicht machen. Möglich ist es allemal.

Mit freundlichen Grüßen

Edin Koca
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