25.11.2009 | 15:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Es ist möglich und zulässig in der Hauptverhandlung Absprachen über die Modalitäten der Strafvollstreckung zu treffen. Die zulässigerweise zustande gekommene Absprachen müssen eingehalten werden. Ihr Verteidiger sollte sich also an den Staatsanwalt, der an den Absprachen beteiligt war wenden und ihn an die Absprachen, die der Verteidiger auch dokumentiert haben sollte, erinnern. Er kann auch die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft einschalten.
2. Die Staatsanwaltschaft ist gem.:
§ 451 StPO grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde. Viele wichtigen Entscheidungen betreffend der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist jedoch den Gerichten überlassen. Soll z.B. über die Aussetzung des Strafrestes entschieden werden, so ist das Gericht gem.:
§ 454 StPO für diese Entscheidung zuständig. Allerdings hat hier die Staatsanwaltschaft Mitspracherecht sowie das Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Gericht einzulegen (
§ 454 III StPO). So gesehen behält die Staatsanwaltschaft auch nach der Verurteilung eine gewisse Macht.
3. Vollzugsplan gem.: § 7 StVollzG wir dagegen vom Anstaltsleiter im Zusammenarbeit mit der Vollzugsplankonferenz erstellt. Zuständig also JVA. Die Frage ob ein gefangener in den geschlossenen oder offenen Vollzug kommt, richtet sich nach der Praxis des Bundeslandes. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des offenen Vollzugs, ist es jederzeit möglich den Gefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen. Die Voraussetzungen sind:
1. Zustimmung des Gefangenen,
2. Gefangene genügt den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs, und es ist nicht zu befürchten, dass der Gefangene sich dem Strafvollzug entziehen oder den offenen Vollzug für Straftaten missbrauchen wird.
Der Gefangene genügt in der Regel den Anforderungen des offenen Vollzugs, wenn er gemeinschaftsfähig und gemeinschaftsverträglich ist, sich an die Regel hält, die Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt, usw. Allerdings muss man hier erwähnen, dass die Tauglichkeit zum offenen Vollzug ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und der Vollzugsbehörde ein breites Beurteilungsspielraum über die Frage zusteht, ob ein Gefangener tauglich zum offenen Vollzug ist. Der offene Vollzug kommt in meisten Bundesländer erst nach Ablauf von mindestens 6 Monaten in Betracht.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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