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Einfluss der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafvollzug; BTM


| 25.11.2009 13:12 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia




Person A hat eine Haftstrafe von 5 Jahren wegen der Veräußerung einer nicht geringen Menge THC bekommen. Dieses Strafmass ergab sich aus Kooperationsbereitschaft der Person sowie anderen Faktoren. Seitens der Staatsanwaltschft und des Richters wurde schon vor/während der Verhandlung in Aussicht gestellt, dass eine 2/3 bzw. Halbstrafe in Betracht kommt und der offene Vollzug bereits nach einem Jahr denkbar ist.
Nach der rechtskräftigen Verurteilung und dem sofortigen Antritt der Strafe in einer JVA versucht die Staatsanwaltschaft nun aber, weiteren Druck auf Person A auszuüben: Person A soll auch gegen die Person(en) XY aussagen, um letztendlich in den Genuß der eigentlich schon vorher versprochenen Vorteile zu kommen.

Hieraus ergibt sich folgende Fragestellung:

Welche Handhabe/Entscheidungsgewalt hat die Staatsanwaltschaft in solch einem Fall, also bereits nach einer rechtskräftigen Verurteilung. Ist nicht die jeweilige JVA oder der Richter hier eher weisungsbefugt?
Kurz: Ist die StA an dieser Stelle berechtigt, solche Angebote zu unterbreiten oder handelt es sich um einen strategischen Schachzug derselben?
Welche Institution hat letztlich die Entscheidung hinsichtlich dem Vollstreckungsplan und möglichen Sonderregelungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
BTM Staatsanwaltschaft
25.11.2009 | 15:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Es ist möglich und zulässig in der Hauptverhandlung Absprachen über die Modalitäten der Strafvollstreckung zu treffen. Die zulässigerweise zustande gekommene Absprachen müssen eingehalten werden. Ihr Verteidiger sollte sich also an den Staatsanwalt, der an den Absprachen beteiligt war wenden und ihn an die Absprachen, die der Verteidiger auch dokumentiert haben sollte, erinnern. Er kann auch die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft einschalten.

2. Die Staatsanwaltschaft ist gem.: § 451 StPO grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde. Viele wichtigen Entscheidungen betreffend der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist jedoch den Gerichten überlassen. Soll z.B. über die Aussetzung des Strafrestes entschieden werden, so ist das Gericht gem.: § 454 StPO für diese Entscheidung zuständig. Allerdings hat hier die Staatsanwaltschaft Mitspracherecht sowie das Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Gericht einzulegen (§ 454 III StPO). So gesehen behält die Staatsanwaltschaft auch nach der Verurteilung eine gewisse Macht.

3. Vollzugsplan gem.: § 7 StVollzG wir dagegen vom Anstaltsleiter im Zusammenarbeit mit der Vollzugsplankonferenz erstellt. Zuständig also JVA. Die Frage ob ein gefangener in den geschlossenen oder offenen Vollzug kommt, richtet sich nach der Praxis des Bundeslandes. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des offenen Vollzugs, ist es jederzeit möglich den Gefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen. Die Voraussetzungen sind:

1. Zustimmung des Gefangenen,

2. Gefangene genügt den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs, und es ist nicht zu befürchten, dass der Gefangene sich dem Strafvollzug entziehen oder den offenen Vollzug für Straftaten missbrauchen wird.

Der Gefangene genügt in der Regel den Anforderungen des offenen Vollzugs, wenn er gemeinschaftsfähig und gemeinschaftsverträglich ist, sich an die Regel hält, die Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt, usw. Allerdings muss man hier erwähnen, dass die Tauglichkeit zum offenen Vollzug ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und der Vollzugsbehörde ein breites Beurteilungsspielraum über die Frage zusteht, ob ein Gefangener tauglich zum offenen Vollzug ist. Der offene Vollzug kommt in meisten Bundesländer erst nach Ablauf von mindestens 6 Monaten in Betracht.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304


Bewertung des Fragestellers 2010-06-29 | 20:01


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Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Lörrach

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