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Frage geschrieben am 19.09.2010 08:14:20

Einfamilienhaus neben Freibad bauen

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1164
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit ca. 10 Jahren Besitzer eines Grundstücks direkt neben einem Freibad. Nun möchte ich gern ein Einfamilienhaus dort hin bauen. Das zuständige Bauamt erteilt mir jedoch keine Baugenehmigung bevor ich nicht eine Schallimmissionsprognose von einem fachkundigen Ingenieurbüro nach den Vorgaben der TA Lärm erbringen lasse!

Ich bin in diesem Dorf (500 Einwohner) groß geworden und kenne somit besser als jeder Gutachter die dortigen Verhältnisse bezüglich des Lärms. Diese nehme ich liebend gern auch so hin, da Das Freibad lediglich von 10.00 bis 20.00 Uhr in den Sommermonaten geöffnet ist. Außerdem werden wir selbst jeden schönen Tag im gegenüberliegenden Freibad verbringen. Sehr gern würde ich auch schriftlich mein Einverständnis mit der vermeintlich höheren Lärmbelastung erklären.

Kann mir das Bauamt eine Baugenehmigung verweigern? Trifft hier die TA Lärm überhaupt zu, da ich ja ein Wohnhaus errichten will und keine gewerbliche oder industrielle Anlage? Kann ich diesbezüglich eine Baulast eintragen lassen oder einen Rechtsverzicht erklären?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 19.09.2010 09:48:06
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


auch ich halte die Anwendung der TA-Lärm für unsinnig und die Vorgabe ist absolut nicht nachvollziehbar.

Denn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wollen Sie ein Wohnhaus errichten, sind also Ihrerseits allenfalls vom nicht vermeidbaren Lärm des Freibades betroffen, so dass keine Anlagengeräusche durch Ihr Vorhaben anfallen konnen, für die die TA-Lärm geschaffen ist, weil es sich nicht um ein Gewerbe oder Betrieb handelt.


Hier kann allenfalls der sogenannte Nachbarschaftslärm anfallen, der aber nicht unter die TA-Lärm zu behandeln wäre.


Auch das BayImSchG gibt keine Grundlage für ein solches Vorgehen, da Ihr Bauvorhaben nicht unter Art. 1 dieser Vorschrift fällt.


Daher ist es noch nicht einmal notwendig, dass Sie eine Baulast oder einen Rechtsverzicht anbieten, wobei Letzterer sicherlich dazu geeignet ist, die Gemeide insoweit zu beruhigen, dass IHRERSEITS keine Maßnahmen gegen das Freibad unternommen werden, wobei der Verzicht dann aber auf den derzeitigen Ist-Zustand beschränkt werden sollte.


Wegen der von Ihnen geschilderten Problematik dürfte die Baugenhemigung nicht verweigert werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2010 10:08:39

Sehr geehrter Herr RA Bohle!

Vielen Dank für ihre schnelle und sehr eindeutige Antwort.

Das Bauamt, genauer gesagt der "Fachdienst Bau und Umwelt - die untere Immissionsschutzbehörde", fühlt sich anscheinend fürsorgepflichtig. ;-D (Der arme Mann! Den können wir doch nicht in so einen Lärm bauen lassen!)

Mit der Gemeinde / Bürgermeister gibt es gar keine Probleme, wir kennen uns seit 30 Jahren. Wie es eben so ist in einem kleinen Dorf.

Möglicherweise ist dem Amt aufgestoßen, das ich sämtliche, benötigte Genehmigungen von Abwasserverband, Gemeinde, Trinkwasser u.s.w. schon komplett mit eingereicht habe und eine Entscheidung hätte sehr schnell gehen müssen. Nun will ich ja nicht vor Gericht ziehen, aber natürlich schnellstmöglich mit meinem Hausbau beginnen. Hier sehe ich nur die Möglichkeit des Rechtsverzichts.

Wie und wem muß ich diesen Rechtsverzicht vorlegen? Wer muß unterschreiben? Gibt es Formularvorlagen? Gibt es evtl. existierende Urteile hierzu die ich beim Bauamt vorlegen kann? Gibt es für Thüringen besondere Vorschriften?

Sollten meine Fragen jetzt doch zu weit führen, verstehe ich dies natürlich!

Ich bedanke mich nochmals sehr und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2010 11:08:26

Sehr geehrter Ratsuchender,


ich habe eher das Gefühl, dass der Sachbearbeiter die Bauvorhaben verwechselt hat, anders ist es kaum zu erklären.


Der Rechtsverzicht sollte gegenüber dem Bauamt erklärt werden, wobei er an keine besondere Form gebunden ist und sollte vom Bauherren/Eigentümer abgegeben, also unterschrieben werden. Entscheidend ist, dass der Verzicht auf das Recht nachbarrechtlicher Abwehransprüche gibt, wobei - sofern das Amt es nicht gesondert fordert - dann nur den derzeitigen Eigentümer gilt, nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger. Besondere Vorschriften in Thüringen gibt es dabei nicht.

Wichtig ist dabei aber, dass der Verzicht auf den derzeitigen Ist-Zustand beschränkt werden, der auch manifestiert werden sollten. Denn sollte das Freibad wesentlich verändert werden, die Immisionen dann zu groß werden, würden Sie mit einem uneingeschränkten Verzicht dann auch bei bisher nicht erkennbare Beeinträchtigungen nichts machen könnten; diesen Vorbehalt sollten Sie daher unbedingt einfügen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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Einfamilienhaus neben Freibad bauen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-09-19
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