Am darauffolgenden Tag am späten Abend, informiert der Kunde den Auftragnehmer per Email, dass er per sofort vom Auftrag zurücktreten möchte und selbstverständlich für die Kosten, die bis dahin angefallen sind, aufkommen werde.
Der Auftragnehmer weisst am übernächsten Tag den Kunden per Email darauf hin, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten seien und dem Rücktritt vom Vertrag nicht nachgekommen werden könne.
In den AGB wird der Rücktritt/Widerruf vom Auftrag nicht geregelt.
=> Wie sieht das rechtlich aus?
=> Welche Möglichkeiten hat der Kunde?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 10.04.2011 00:12:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Wenn Vertragsgegenstand die Erstellung einer Studie ist, wird es sich um einen Werkvertrag handeln. Einen solchen darf der Besteller jederzeit kündigen (§ 649 Satz 1 BGB).
Die Rechtsfolge sieht so aus (§ 649 Sätze 2, 3 BGB): Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Zu den Einzelheiten der Abrechnung lässt sich an dieser Stelle nichts sagen; der Großteil des Werklohns wird aber angesichts der sehr zeitnahen Kündigung wohl zurückzuzahlen sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2011 12:33:42
Sehr geehrter Herr Juhre,
Ich bedanke mich ganz herzlich für die rasche Bearbeitung meiner Frage. Ihre Antwort hilft sehr!
Reicht das Email zum sofortigen Rückzug vom Auftrag aus oder muss der Besteller der Studie noch weitere Schritte einleiten, damit der Auftragnehmer (Ersteller der Studie) nicht künstlich Zeit verstreichen lassen kann, dh. sich nun einfach nicht mehr meldet und unerreichbar zeigt, um eine höhere Abgeltung zu erhalten?
Herzlichen Dank und ein schönes Wochenende!
Sehr geehrter Herr Juhre,
Ich bedanke mich ganz herzlich für die rasche Bearbeitung meiner Frage. Ihre Antwort hilft sehr!
Reicht das Email zum sofortigen Rückzug vom Auftrag aus oder muss der Besteller der Studie noch weitere Schritte einleiten, damit der Auftragnehmer (Ersteller der Studie) nicht künstlich Zeit verstreichen lassen kann, dh. sich nun einfach nicht mehr meldet und unerreichbar zeigt, um eine höhere Abgeltung zu erhalten?
Herzlichen Dank und ein schönes Wochenende!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2011 14:40:43
Eine besondere Form für die Kündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die E-Mail reicht also.
Zur besseren Beweisbarkeit empfiehlt es sich aber, zeitnah nochmals per Fax oder Post auf die bereits erklärte Kündigung hinzuweisen und um Bestätigung zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Eine besondere Form für die Kündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die E-Mail reicht also.
Zur besseren Beweisbarkeit empfiehlt es sich aber, zeitnah nochmals per Fax oder Post auf die bereits erklärte Kündigung hinzuweisen und um Bestätigung zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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