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Einfache Frage zur Anwendbarkeit des § 28 SGB X auf konkreten Sachverhalt


03.06.2012 13:34 |
Preis: 25,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage ist sehr grundsätzlicher Natur, wird aber in diversen Internetforen derart widersprüchlich beantwortet, dass ich Sie an dieser Stelle bitte, mein Verständnis zu bestätigen oder zu korrigieren. Meine neue Tätigkeit bringt Einkommen in Höhe von 1.100 Euro brutto monatlich. Meine Frau ist einkommenslos und betreut unsere kleinen Kinder. Da in der Vergangenheit höheres Einkommen bestand, wurden der Familienkasse Werbungskosten, Versicherungen, Kinderbetreuungskosten etc. nachgewiesen. Auch wenn wir derartige Kosten jetzt nicht nachweisen, könnte es sein, dass das Einkommen als letztlich nicht ausreichend angesehen wird, um Kinderzuschlag zu bekommen. Gleichsam wurden mehrere Anträge für Leistungen aus dem Bildungspaket an das Sozialamt der Heimatstadt gestellt. Sofern der Kinderzuschlag abgelehnt wird, bleibt nur der Antrag auf ergänzendes ALGII, dann aber ist auch das Jobcenter für die Leistungen aus dem Bildungspaket zuständig. Dafür müssten andere Anträge als an das Sozialamt gestellt werden. Die einfache Frage ist, wirkt § 28 SGB X genau bei diesem Sachverhalt, so dass bei eventueller Ablehnung des Kinderzuschlags (dann in voraussichtlich 2 bis 3 Monaten) rückwirkend der Antrag auf ALGII und die entsprechenden Anträge auf Leistungen aus dem Bildungspaket wirksam gestellt werden können? Diverse Internetforen verneinen dies und empfehlen eine parallele Antragstellung für alle Sozialleistungszweige. Da meine Tätigkeit zwar vorerst gering entlohnt, aber inhaltlich und terminlich anspruchsvoll ist, würde ich ungern mehr Anträge verfassen und belegen als vorerst nötig. Vielen Dank, freundliche Grüße.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema:
SGB
03.06.2012 | 14:00

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Sie schützt den Berechtigten vor Nachteilen einer verspäteten Antragstellung und gewährt ihm im Prinzip eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ausgehend von dem im Sozialrecht herrschenden Antragserfordernis zur Verfahrenseinleitung bzw als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist die rechtzeitige Antragstellung richtungsweisend für den Beginn der begehrten Leistung.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Der Berechtigte hat wissentlich und willentlich davon abgesehen, eine Sozialleistung zu beantragen, weil er eine andere Sozialleistung bei einem weiteren Leistungsträger beansprucht hat (Ursachenzusammenhang). Aus welchen Gründen der Berechtigte von der Antragstellung abgesehen hat, ist unerheblich (Hesse in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB X, § 28)

Der zunächst angegangene Leistungsträger musste den Antrag negativ bescheiden, das heißt, die Leistung versagt haben oder eine positive Entscheidung mit Erstattungsfolge zurückgenommen haben.

Holt der Berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Rechtswirksamkeit der Entscheidung den Antrag bei dem Leistungsträger nach, wirkt dieser auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung, maximal jedoch auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr zurück.

Ist zunächst eine nachrangige Leistung beantragt worden in Unkenntnis einer anderen Sozialleistung kann der Berechtigte nach § 28 S. 2 ebenfalls den Antrag auf die vorrangige Leistung unter den weiteren Voraussetzungen des § 28 S. 1 noch nachholen.

Die Rückwirkungsfiktion des nachgeholten Antrags hat als Schutzvorschrift nicht zur Voraussetzung, dass das Unterlassen eines zweiten Antrags im Bewusstsein der Möglichkeit dieser weiteren Antragstellung erfolgt. Insoweit ist auch völlige Unkenntnis oder schlichte Vergessen unschädlich, sofern nur der Antrag auf eine andere Sozialleistung gestellt worden ist (zutreffend LSG Baden-Württemberg v 26. 6. 2008 – L 12 AS 407/08

Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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