Einfache Frage zur Anwendbarkeit des § 28 SGB X auf konkreten Sachverhalt
03.06.2012 13:34 |
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Sozialrecht
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Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage ist sehr grundsätzlicher Natur, wird aber in diversen Internetforen derart widersprüchlich beantwortet, dass ich Sie an dieser Stelle bitte, mein Verständnis zu bestätigen oder zu korrigieren. Meine neue Tätigkeit bringt Einkommen in Höhe von 1.100 Euro brutto monatlich. Meine Frau ist einkommenslos und betreut unsere kleinen Kinder. Da in der Vergangenheit höheres Einkommen bestand, wurden der Familienkasse Werbungskosten, Versicherungen, Kinderbetreuungskosten etc. nachgewiesen. Auch wenn wir derartige Kosten jetzt nicht nachweisen, könnte es sein, dass das Einkommen als letztlich nicht ausreichend angesehen wird, um Kinderzuschlag zu bekommen. Gleichsam wurden mehrere Anträge für Leistungen aus dem Bildungspaket an das Sozialamt der Heimatstadt gestellt. Sofern der Kinderzuschlag abgelehnt wird, bleibt nur der Antrag auf ergänzendes ALGII, dann aber ist auch das Jobcenter für die Leistungen aus dem Bildungspaket zuständig. Dafür müssten andere Anträge als an das Sozialamt gestellt werden. Die einfache Frage ist, wirkt § 28 SGB X genau bei diesem Sachverhalt, so dass bei eventueller Ablehnung des Kinderzuschlags (dann in voraussichtlich 2 bis 3 Monaten) rückwirkend der Antrag auf ALGII und die entsprechenden Anträge auf Leistungen aus dem Bildungspaket wirksam gestellt werden können? Diverse Internetforen verneinen dies und empfehlen eine parallele Antragstellung für alle Sozialleistungszweige. Da meine Tätigkeit zwar vorerst gering entlohnt, aber inhaltlich und terminlich anspruchsvoll ist, würde ich ungern mehr Anträge verfassen und belegen als vorerst nötig. Vielen Dank, freundliche Grüße.
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