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Frage geschrieben am 29.01.2012 20:05:14

Einfache Frage: Werkstudent - Urlaubs- oder Freistellungsanspruch für Examen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 546
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Die Fakten:
- Ich bin seit 1,5 Jahren unbefristet als "studentischer Angestellter" bei einer namhaften Elektro-Handelsges.mbH (in Schwaben, Bayern) beschäftigt.

- Wöchentliche Arbeitszeit übersteigt 20 Stunden nicht! (Eher weniger)

- In meinem schriftlichen Arbeitsvertrag (AV) ist zum Thema "Urlaub" nur geregelt, dass ich während des Urlaubes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf.

- Unter anderen Punkten wird oft auf "gültigen Tarifvertrag" (Tarifvertrag des Einzelhandels) verwiesen.

- In naher Zukunft steht mein schriftliches Examen an (sechs Klausuren an sechs aufeinander folgenden Tagen).

- Meine Arbeitgeberin meint, ich müsse für diese sechs Tage normalen Erholungsurlaub beantragen.

Meine Frage:
Muss ich dafür Erholungsurlaub nehmen oder habe ich Anspruch auf Freistellung?

Zur Antwort:
Bitte auch entscheidende Normen zitieren, ggf. Rechtsprechung

Mit Dank und freundlichen Grüßen
Herr Rumpelstilzchen



Antwort geschrieben am 29.01.2012 20:55:15
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Freistellung, wenn sich der Freistellungstatbestand aus einer der folgenden Anspruchsgrundlagen ergibt:

Arbeitsvertrag,
Gesetz oder
Tarifvertrag,
In Ihrem Arbeitsvertrag könnte hierzu etwas stehen. Sie müssen in den Arbeitsvertrag schauen. Nach dem geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandelt, dort § 13, ist eine Freistellung nicht vorgesehen bei Examensprüfungen, d.h. Sie müssen hierfür Ihren Urlaub nehmen.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
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