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Frage geschrieben am 20.12.2011 20:02:26

Eine kleine Werbetüte an die Wohnungstüre hängen (Wettbewerbsrecht)

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 61,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 727
Hallo Hr. Fr. Anwalt,

ich habe eine Promotionagentur. Für ein großes Musikportal möchte ich in bestimmten Stadtviertel in Mietshäuser gehen und kleine Papiertaschen an die Wohnung-Türen (nicht an die Sammelhaustür, nicht in Briefkästen) hängen. In diesem Papiertäschlein ist ein Angebot und Gutschein für 1 Monat gratis Musikhören des Anbieters. Hierbei kann der Wohnungsbewohner mit den aufgedruckten Codedaten (oder jeder den Onlinecode hat) sich anmelden (Vertragsschließung zu deren AGBs mit Wiederrufsrecht online etc.).

Hierbei würde ich an diejenigen Türen KEINE Täschlein hängen, an deren Briefkästen ein Schild "keine Werbung" hängt und auch Häußer mit "keine Werbung" an den Haustüren steht.

Sehen Sie rechtliche Probleme für diese Aktion? Geben Sie gerne Praragraphen und Fundstellen an.

Danke

der Fragende


Antwort geschrieben am 20.12.2011 20:51:16
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Die von Ihnen beschriebene Werbeaktion wäre wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange Sie sich nicht auf verbotene Weise Zugang zu den Eingangstüren der betreffenden Wohnungen verschaffen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll Ihre Wettbewerber und Ihre potentiellen Kunden vor geschäftlichen Handlungen schützen, die geeignet sind, die Interessen Ihrer Mitbewerber, Ihrer Kunden oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, vgl. § 3 UWG.

Eine solche Beeinträchtigung wäre bei der von Ihnen geschilderten Maßnahme allenfalls gegeben, wenn Sie sich, ohne hierzu berechtigt zu sein, Zugang zu den jeweiligen Treppenhäusern verschaffen würden. Solange Sie von einem Hausbewohner zur Verteilung von Werbesendungen hereingelassen werden, ist es gleich, ob Sie die Werbesendung in den Briefkasten einwerfen oder direkt an der jeweiligen Wohnungstür befestigen. Hat ein Bewohner nicht durch ein entsprechendes Schild an seinem Briefkasten ausdrücklich erklärt haben, dass er keine Werbung wünscht, ist davon auszugehen, dass Werbesendungen in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen. Und gegenüber dem Einwurf in den Briefkasten stellt die Befestigung an der Wohnungstür keine weitergehende Beeinträchtigung der Interessen des jeweiligen Adressaten dar.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.12.2011 21:07:00

Serh geehrter Hr. Anwalt (das hätten wir schon mal geklärt),

es ist nichts Weiteres zu befürchten? Besitzstörung? Ich bin auch relativ erstaunt, dass dieses häufige Thema nicht noch weitere Befüchtungen auslöst? Als "einige Semester Rechtswissenschaften"-Vergebildeter Unternehmer suche ich seit Tagen entgegenstehende Entscheidungen/Vorschriften, aber es scheint nichts entgegenzustehen. Oder sehen Sie weitere Gebote? Klingeln zu Tageszeiten im obersten Stock zum "Hallo, Werbung"-Einlassbegehren ist auch nicht "verboten"?

Beste Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.12.2011 21:11:43

Sehr geehrter Fragesteller,

der Besitz (an dem Treppenhaus, der Tür, etc.) wird von Ihnen durch die geschilderte Maßnahme nicht beeinträchtigt. Die Besitzer können Ihren Besitz ja ungestört ausüben. Die Benutzung der Klingel, dient ja gerade dazu, um Einlass zu bitten und ist nicht zu beanstanden, wenn dies zu den üblichen Tageszeiten (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) erfolgt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg !
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