zuerst einmal vielen Dank für die Hilfe.
Ich bin Deutscher und liebe eine Russin, die aus Moskau kommt und im nächsten Jahr ihr Studium abschließen wird (sie hat auch Deutsch studiert, spricht und schreibt daher sehr gut Deutsch). Derzeit denke ich darüber nach, ihr einen Heiratsantrag zu machen.
Zu diesem Zeitpunkt möchte ich aber schon wissen, wie es weiter geht.
Mein Ziel ist, die Ehe auf deutschem Boden einzugehen, damit sie automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt. Eine Familienzusammenführungstragödie in mehreren Akten kann ich mir nicht vorstellen.
Einige Russen haben mir erzählt, es sei die Zustimmung des Vaters nötig. Stimmt das? Der Vater meiner Freundin lebt weit weg von ihr.
Welche Papiere sind nötig, um das so genannte Heiratsvisum zu beantragen? Wie lange dauert dieser Vorgang? Was für Anforderungen von Seiten der Deutschen Behörden muss ich erwarten?
Wie sind die Chancen? Welche rechtlichen Tücken gibt es?
Ich bin für jede Information äußerst dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
bengo
Antwort geschrieben am 05.09.2011 21:37:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bezüglich der Zustimmung des Vaters:
Da habe ich nichts auf die Schnelle finden können.
Eine Eheschließung kann in Russland nur durch einen russischen Standesbeamten vorgenommen werden.
Russische Staatsangehörige benötigen zur Einreise nach Deutschland ein Visum.
Ein Visum zum Ehegattennachzug bedarf immer der Zustimmung der Ausländerbehörde des künftigen Wohnorts in Deutschland.
Die Bearbeitungsdauer kann durchaus mehrere Wochen bis Monate betragen kann.
Der Visumantrag muss stets persönlich im Generalkonsulat/in der Botschaft gestellt werden, damit ein kurzes Gespräch mit dem Antragsteller/der Antragstellerin geführt werden kann.
Ich zitiere im Weiteren aus den Bestimmungen des deutschen Konsularabteilung/Botschaft:
Alle Urkunden oder Bescheinigungen müssen im Original und mit zwei einfachen Kopien vorgelegt
werden. Russische Urkunden müssen auf dem Original mit einer Apostille versehen sein.
Sollten Sie nicht wissen, welche Behörde die Echtheit der Urkunde in Form der Apostille bestätigt, können Sie sich an die Behörde wenden, die das Dokument ausgestellt hat.
Fremdsprachige Unterlagen einschließlich Apostille
müssen von einem beeidigten (lizensierten) Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
1.
Auslandspass und zwei Kopien der Seiten mit den persönlichen Daten sowie aller Seiten mit Eintragungen,
2.
Inlandspass und zwei Kopien der Seiten mit den persönlichen Daten und der Seite mit der Anmeldung am Wohnsitz,
3.
zwei vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auf der Homepage des Generalkonsulats/Botschafts oder kostenlos in der Visastelle erhältlich) mit aufgeklebtem Passfoto und ein zusätzliches Passfoto für das Visum.
4.
Heiratsurkunde im Original sowie mit zwei Kopien,
5.
zwei Kopien des Personalausweises oder Reisepasses Ihrer Bezugsperson in Deutschland,
6.
zwei Kopien der Meldebescheinigung Ihrer Bezugsperson,
7.
Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen mindestens der Stufe „A1" im Original sowie mit zwei Kopien.
Anerkennungsfähig sind sämtliche Sprachzeugnisse, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß des Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Im Amtsbezirk des
Generalkonsulats erfüllen derzeit ausschließlich die Goethe-Sprachlernzentren in Nowosibirsk,
Akademgorodok, Barnaul, Tomsk, Omsk, Kemerowo und Krasnojarsk mit dem Zertifikat über die
Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1" die Anforderungen nach ALTE.
8.
Bearbeitungsgebühr: 60,- Euro in Russischen Rubeln, abhängig vom Umtauschkurs. Für Ehegatten von
deutschen Staatsangehörigen sowie von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern entfällt die
Bearbeitungsgebühr.
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt „Hinweise zum Visumsantragsverfahren". Unvollständig ausgefüllte Visumanträge oder unvollständige Antragsunterlagen werden grundsätzlich nicht zur Bearbeitung entgegen genommen. Bestehen Sie trotz Unvollständigkeit auf Antragsabgabe, müssen Sie mit der Ablehnung Ihres Visumantrags rechnen. In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
- ZITATENDE -
Die Anforderungen sind zwar nicht zu unterschätzen, aber mit einiger Genauigkeit und Ausdauer natürlich erreichbar.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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