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Frage geschrieben am 23.12.2011 07:47:06

Einbürgerung nach Trennung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 738
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach 15 jähriger Ehe mit daraus hervorgegangenen noch minderjährigen Kindern will sich mein ausländischer Partner von mir trennen. Trennung ja, Scheidung im Moment also noch nicht vollzogen.

Paralell hierzu stellt er nun einen Einbürgerungsantrag. Der zu erwartende Trennungsunterhalt/Scheidungsunterhalt reicht bei nicht zum Leben. Kein weiteres ausreichendes Einkommen vorhanden. Er wird dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sein.

Sind durch eine vollzogene Einbürgerung negative Auswirkungen in Bezug auf die Scheidungsfolgen für mich zu erwarten?

Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt (nicht vollzogene Einbürgerung) etwas gegen eventuelle negative Auswirkungen auf mich unternehmen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 23.12.2011 08:21:11
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Frage, die sich hier zunächst stellt, ist diejenige danach, ob überhaupt eine Einbürgerung erfolgreich von Ihrem Lebenspartner beansprucht werden kann.

Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend für die Lebensunterhaltssicherung, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind.

Nur wenn Sie sagen, dieses ist hier schon absehbar, dass es nicht ausreicht, so kann eine Einbürgerung wahrscheinlich nicht erfolgreich begehrt werden.

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht.

Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosengeld II beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Von dieser Voraussetzung kann ausschließlich nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Dieses ist aber ein absoluter Ausnahmefall.

Somit ist noch nicht klar, ob bei eine Einbürgerung überhaupt funktioniert.

Negative Auswirkungen auf eine Scheidung oder diesbezügliche - vorsorgliche - Verhinderungsstrategien sehe ich nicht:

Hat ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere Ehegatte eine ausländische, ist eine Scheidung in Deutschland immer möglich.

Es ist ausreichend, wenn nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Es kommt also aller Voraussicht nach nicht darauf an, ob sich Ihr Lebenspartner einbürgern lässt oder nicht, es sei denn, er kann sich nicht einbürgern lassen und verzieht ins Ausland und eine Scheidung wird nach ausländischem Recht vollzogen, was bei einem Umzug Ihres Lebenspartners ins Ausland auch nicht unbedingt sein muss, also trotzdem nach deutschem Recht geschieden werden kann.

Letzteres - Scheidung nach ausländischem Recht - halte ich eher für ausgeschlossen.

Trennungsunterhalt wäre dann so oder so zu zahlen, wenn Ihr Lebenspartner nach deutschem Recht unterhaltsbedürftig ist und Sie finanziell zur Leistung in der Lage sind. Gleichwohl ist Ihr Lebenspartner, grundsätzlich zur Suche einer adäquaten Arbeit verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2011 20:18:09

Danke für die Beantwortung meiner Frage,

nun ist bei mir leider immer noch die Frage offen geblieben wie das Einbürgerungsamt denn eine Prognose zum selbstständigen Lebensunterhaltserwerb erstellen kann. Wenn in den abgegebenen Unterlagen der Stand verheiratet angeben ist, der zu diesem Zeitpunkt korrekt war und dem Amt der aktuelle Stand getrennt lebend, dadurch nicht bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.12.2011 12:05:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Einbürgerungsbehörde hat alle Tatsachen, die für die Prognose von Bedeutung sind, von Amts wegen zu ermitteln.

Es wird daher Rückfragen an Sie beide geben.

Ihr Lebenspartner hat wahrheitsgemäß zu antworten, da ansonsten sogar ggf. die Einbürgerung später rückgängig gemacht werden kann.

Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einbürgerung nach Trennung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-27
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