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Sehr geehrter Rechtsanwalt / Rechtsanwältin,
ich habe vor ca. einem halben Jahr meine Einbürgerung bei den deutschen Behörden beantragt.
Ich bin kroatischer Staatsbürger, bin jedoch in Deutschland geboren und aufgewachsen. Ich habe hier mein Abitur sowie mein Universitätsdiplom gemacht. Ich habe auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Da ich jedoch insbesondere auf meine (kroatische) Ausbürgerung bis zu einem Jahr warten werde müssen, würde mich interessieren, ob es irgendwelche Möglichkeiten gibt, dieses Verfahren zu beschleunigen. Zum Beispiel indem ich auf meine bisherige Staatsbürgerschaft verzichte, oder ähnliches...
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 20.06.2011 19:17:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Ausländer wir unter anderem dann Deutscher, wenn seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, was sich nach dem jeweilgen Recht des Staates richtet, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vor der Einbürgerung besitzt.
Von dieser Voraussetzung wird abgesehen,
- wenn dernAusländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders
schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
Das ist anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit
nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründennversagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige
Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
Von dieser Voraussetzung wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder der Schweiz besitzt.
Weitere Ausnahmen von dieser Voraussetzung können nachb Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Zur Lage in Kroatien:
Nach erfolgreicher Beendigung der Beitragsverhandlungen mit der EU wurde von der EU-Kommission am 10.6.2011 der Beitritt zum 1.7.2013 vorgeschlagen.
Solange zu abzuwarten mach hier wohl eher keinen Sinn.
Die kroatische Staatsbürgerschaft endet nach Angaben der Außenvertretung Kroatiens in Deutschland durch:
- Entlassung
- Widerruf
- Internationale Verträge
Die Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft kann nur der Person erteilt werden, die einen Antrag für die Entlassung abgegeben hat und folgende Kriterien erfüllt:
- Vollendetes 18. Lebensjahr
- Keine Hindernisse bezüglich der Wehrpflicht
- Abgabe der notwendigen Steuern, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben sowie Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber juristischen und Privatpersonen in Kroatien, für die eine Ausführung besteht
- Besitz einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder einer ausländischen Einbürgerungszusicherung
Die Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft kann keine Person bekommen, gegen die in Kroatien ein Strafverfahren aus dienstlichem Anlass geführt wird oder, falls sie in Kroatien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt ist, bis zur Verbüßung der Strafe.
Die Konsulargebühr zur Abgabe des Antrags (nähere Informationen beim Konsulat/bei der Botschaft) für das Ende der kroatischen Staatsbürgerschaft beträgt 522 €.
Sollte es dabei aufgrund eines Antrages von Ihnen zu den oben skizzierten Schwierigkeiten kommen, kann unter Umständen auch eine Mehrstaatigkeit hingenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.06.2011 19:24:09
Sehr geehrter Fragesteller,
eine wichtige Ergänzung noch:
Die Versagung der Entlassung (führt zur geduldetet Mehrstaatigkeit, s. o.) setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus.
Eine Versagung der Entlassung liegt aber auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird.
Sollte also trotz aller Beschleunigungsbemühungen Ihrerseits in Kroatien bzw. deren Botschaft/Konsular, die Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit mehr als sechs Monate Bearbeitungszeit, sogar bis zu einem Jahr, dauern, können Sie die Einbürgerungsbehörde darüber informieren und die Einbürgerung unter Umständen schon dann beschleunigt erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine wichtige Ergänzung noch:
Die Versagung der Entlassung (führt zur geduldetet Mehrstaatigkeit, s. o.) setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus.
Eine Versagung der Entlassung liegt aber auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird.
Sollte also trotz aller Beschleunigungsbemühungen Ihrerseits in Kroatien bzw. deren Botschaft/Konsular, die Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit mehr als sechs Monate Bearbeitungszeit, sogar bis zu einem Jahr, dauern, können Sie die Einbürgerungsbehörde darüber informieren und die Einbürgerung unter Umständen schon dann beschleunigt erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.06.2011 19:32:21
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich würde nur gerne wissen, wie hoch die Chancen für solch eine Ausnahme sind, beziehungsweise wie viel eine "angemessene" Zeit für die Bearbeitung seitens der kroatischen Behörden ist.
Mit freundlichen Grüssen,
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich würde nur gerne wissen, wie hoch die Chancen für solch eine Ausnahme sind, beziehungsweise wie viel eine "angemessene" Zeit für die Bearbeitung seitens der kroatischen Behörden ist.
Mit freundlichen Grüssen,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.06.2011 19:39:30
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Also wie gesagt, mehr als sechs Monate darf es nicht dauern, sofern Ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass Sie beispielsweise den Antrag falsch oder lückenhaft oder Antragsanlagen zu spät eingereicht haben.
Unterstellt Sie haben hier sich diesbezüglich keine Vorwürfe zu machen (insofern ist dieses lediglich für gute Erfolgsaussichten Ihrerseits zu gewährleisten, wobei natürlich dieses einer Bewertung der Einbürgerungsbehörde unterliegt), so gilt diese Sechs-Monatsgrenze für eine gerade noch angemessene Bearbeitungszeit.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Also wie gesagt, mehr als sechs Monate darf es nicht dauern, sofern Ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass Sie beispielsweise den Antrag falsch oder lückenhaft oder Antragsanlagen zu spät eingereicht haben.
Unterstellt Sie haben hier sich diesbezüglich keine Vorwürfe zu machen (insofern ist dieses lediglich für gute Erfolgsaussichten Ihrerseits zu gewährleisten, wobei natürlich dieses einer Bewertung der Einbürgerungsbehörde unterliegt), so gilt diese Sechs-Monatsgrenze für eine gerade noch angemessene Bearbeitungszeit.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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