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Frage geschrieben am 31.01.2012 11:42:24

Einbürgerung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 637
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.
Ich besitze die griechische Staatsbürgerschaft. Bin 1971 in Deutschland geboren und habe seither ununterbrochen in D gelebt. In D zur Schule gegangen (griech. Schule), griech. Abitur in Deutschland gemacht, dann 1 Jahr "Studienkolleg bei den wissenschaftl. Hochschulen des Freistaates Bayern" mit Abschluss, dann Studium der Medizin in Deutschland, seit 12 Jahren als Arzt in Deutschland tätig. Ich habe zwecks Einbürgerung im Landratsamt nachgefragt und gesagt bekommen, daß ich den Einbürgerungstest machen muß (wenn ich etwas geisteswissenschaftliches studiert hätte würde er entfallen). Ist diese Angabe richtig? Muß ich den Einbürgerungstest machen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 31.01.2012 12:22:22
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Grundvoraussetzung für jede Einbürgerung ist, dass die in § 10 Abs. 1 StAG normierten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Hiernach muss ein Einbürgerungsbewerber unter anderem über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

Nach § 10 Abs. 4 StAG muss die Einbürgerungsbehörde ohne Wenn und Aber davon ausgehen, dass der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse besitzt, wenn er einen Einbürgerungstest erfolgreich abgelegt hat.

Der Einbürgerungstest ist aber nicht zwingend. Der Einbürgerungsbewerber kann den Nachweis, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, auch anders erbringen.

Ein Einbürgerungstest ist jedenfalls entbehrlich, wenn der Einbürgerungsbewerber mindestens einen deutschen Hauptschulabschluss erworben hat. Auch ein vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit ausreichenden Noten im Fach Deutsch ist ausreichend.

Haben Sie in der griechischen Schule auch Deutschunterricht gehabt, dann sollten Ihre Schulzeugnisse bereits als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und ausreichender Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands ausreichen.

Jedenfalls der Nachweis, dass Sie ein Medizinstudium an einer deutschen Hochschule erfolgreich absolviert haben, sollte aureichend sein, um nicht noch zusätzlich einen Einbürgerungstest zu verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 12:39:47

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Habe das Kleine und auch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Institutes vor ca. 15 Jahren mit "sehr gut" erworben.
Der Abschluss des griechischen Gymnasions 1986 wurde damals mit einer damals auch von mir abgelegten Prüfung als "Qualifizierter Hauptschulabschluss" anerkannt, habe das alte Zeugnis hierzu gefunden. DIESES Zeugnis ist dann das entscheidente um keinen Einbürgerungstest machen zu müssen ? (trotz Hochschulstudium und mittlerweile 12 Jahren Arbeitserfahrung, Facharztprüfung etc...) Gut, daß ich es damals nicht entsorgt habe...
Kann die Entscheidung ob Einbürgerungstest oder nicht dann willkürlich entschieden werden, oder ist die Rechtslage klar wenn ich das Zeugnis über den qualif. Hauptschulabschluss vorlege?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 14:15:36

Sehr geehrter Fragestller,

ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum StAG Nr. 8.1.2.1 bis Nr. 8.1.2.1.2 hinweisen.

Die Rechtslage im Hinblick auf den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse und den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung läuft parallel.

Nr. 8.1.2.1.2 der Verwaltungsvorschriften lautet wie folgt:

Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a)das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,

b)vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

c)einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

d)in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

e)ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sie erfüllen diese Anforderungen in mehrfacher Hinsicht. Aus meiner Sicht ist die Vorlage des Nachweises über einen deutschen Hauptschulabschluss nicht zwingend, kann aber auch nicht schaden.

Auf den Einbürgerungsbehörden sitzen oft Sachbearbeiter, die von jedem Bewerber ohne nähere Prüfung einen bestimmten Katalog von Unterlagen anfordern, darunter eben auch den Einbürgerungstest und das Zertifikat B 1.

Lassen Sie sich dadurch nicht irritieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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