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Einbruchsdiebstahl


| 15.05.2009 20:41 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes Muhr


| in unter 2 Stunden

Bei mir wurde in der Garage ( Tiefgarage mit über 100 Garagenboxen) eingebrochen.Nachdem die Polizei anwesend war, wurde der Schaden aufgenommen und anschließend durch die Hausverwaltung behoben.Nun erhielt ich eine Ablehnung von der Versicherung, da aus der Ermittlungsakte keine eindeutigen Einbruchsspuren festgestellt wurden.Der Polizei wurde das Garagentor gezeigt, wo das Drahtgitter aufgeschnitten wurde und auch das zerstörte Schloss wurde vorgezeigt.Von der Instandsetzungsfirma liegt mir eine Gutachten vor wo herausgeht, dass diese Beschädigung mit körperlicher Kraft begangen wurde und es hier eindeutig um eine mutwillige Zerstörung von außen handelt.Hat nunmehr die Versicherung das Recht die leistung zu verweigern??
15.05.2009 | 21:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Johannes Muhr
38 Bewertungen
Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

Nein !!!!! Die Versicherung muss auch die Nachweise außerhalb der Ermittlungsakte berücksichtigen und den Schaden regulieren.

Im Rahmen der Prüfung hat zunächst der Versicherungsnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den Eintritt des Versicherungsfalles, nachzuweisen. Typischerweise ist der Versicherungsnehmer die Entwendung der versicherten Sachen nicht dabei, so dass es dem Versicherungsnehmer schwer fiele, den Vollbeweis eines versicherten Einbruchdiebstahls zu führen. Deshalb hat die Rechtsprechung für die Entwendungsfälle Beweiserleichterungen geschaffen.

Hiernach reicht es zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer das sogenannte äußere Bild des Einbruchdiebstahls in sich stimmig und widerspruchsfrei darlegt und nachweist. Zum äußeren Bild gehört neben dem Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände (Entwendungsnachweis) insbesondere das Vorliegen von stimmigen Einbruchspuren an den Zugangsöffnungen zum versicherten Objekt. Insoweit bedarf es des Vollbeweises, den der Versicherungsnehmer auch mit dem Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis führen kann.

Erster Bestandteil des äußeren Bildes ist der Entwendungsnachweis, wozu der Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände gehört . Hierzu hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat im versicherten Objekt vorhanden waren, danach dort nicht wieder vorgefunden werden konnten.


Zweiter Bestandteil des äußeren Bildes ist der Nachweis, dass in das versicherte Objekt eingebrochen wurde.

Dies sollte mit den Angaben der Zeugen (Mitarbeiter der Instandsetzungsfirma) gelingen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption. Leider kann ich erst ab dem 22. Mai 2009 hierauf antworten, da ich bis dahin im Urlaub bin. Ich bitte um Verständnis.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der wohl umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass auf der Plattform 123 Recht das Portal „Frag-einen-anwalt.de" keine Upload-Funktion anbietet. Nur bei dem Portal „Anwalt Direktanfrage" können Sie Dateien und Dokumente anhängen.


Bewertung des Fragestellers 2010-05-05 | 08:26


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