15.05.2009 | 21:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Johannes Muhr
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Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
Nein !!!!! Die Versicherung muss auch die Nachweise außerhalb der Ermittlungsakte berücksichtigen und den Schaden regulieren.
Im Rahmen der Prüfung hat zunächst der Versicherungsnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den Eintritt des Versicherungsfalles, nachzuweisen. Typischerweise ist der Versicherungsnehmer die Entwendung der versicherten Sachen nicht dabei, so dass es dem Versicherungsnehmer schwer fiele, den Vollbeweis eines versicherten Einbruchdiebstahls zu führen. Deshalb hat die Rechtsprechung für die Entwendungsfälle Beweiserleichterungen geschaffen.
Hiernach reicht es zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer das sogenannte äußere Bild des Einbruchdiebstahls in sich stimmig und widerspruchsfrei darlegt und nachweist. Zum äußeren Bild gehört neben dem Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände (Entwendungsnachweis) insbesondere das Vorliegen von stimmigen Einbruchspuren an den Zugangsöffnungen zum versicherten Objekt. Insoweit bedarf es des Vollbeweises, den der Versicherungsnehmer auch mit dem Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis führen kann.
Erster Bestandteil des äußeren Bildes ist der Entwendungsnachweis, wozu der Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände gehört . Hierzu hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat im versicherten Objekt vorhanden waren, danach dort nicht wieder vorgefunden werden konnten.
Zweiter Bestandteil des äußeren Bildes ist der Nachweis, dass in das versicherte Objekt eingebrochen wurde.
Dies sollte mit den Angaben der Zeugen (Mitarbeiter der Instandsetzungsfirma) gelingen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption. Leider kann ich erst ab dem 22. Mai 2009 hierauf antworten, da ich bis dahin im
Urlaub bin. Ich bitte um Verständnis.
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