Bei einem Einbruchsversuch wurde in meinem Gebäude ein Fensterrahmen beschädigt, die Funktion ist jedoch nicht beeinträchtigt.
Ich habe einen Kostenvoranschlag einer Fachfirma über den Austausch des kompletten Fensters mit Rahmen vorliegen.
Über diesen Betrag habe ich von meiner Wohngebäudeversicherung (WGV) eine Zusage der Kostenübernahme.
Da das Fenster voll funktionstüchtig ist, würde ich das Fenster gerne vorerst belassen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt austauschen.
Kann ich von der Versicherung verlangen, dass der zugesagte Betrag laut KV oder ein Teilbetrag über den Austausch des Fensters auch ohne den Austausch des Fensters an mich erstattet wird?
In den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages habe ich hierzu keine Bestimmungen gefunden.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 12.12.2011 18:11:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 405
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ob Sie den Ersatz für die Reparaturkosten des Fensters aufgrund eines Kostenvoranschlags „fiktiv" abrechnen können, wird sich allein nach den Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen beurteilen. Ist in der maßgeblichen Klausel der Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten vereinbart, dann muss eine Reparatur durchgeführt worden sein, so dass eine fiktive Abrechnung nicht in Betracht kommen wird. Sind hingegen die notwendigen Kosten versichert, werden Sie den Schaden durch Vorlage eines Kostenvoranschlages fiktiv abrechnen können, wobei Sie allerdings nicht den Ersatz der Mehrwertsteuer beanspruchen können. Zwar teilen Sie mit, dass Sie in den Versicherungsbedingungen keine einschlägige Klausel hätten finden können - die üblichen Bedingungswerke enthalten jedoch unter der Überschrift „versicherte Kosten" regelmäßig eine einschlägige Regelung, so dass ich Ihnen empfehle, Ihre Unterlagen erneut hierauf zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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