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Frage geschrieben am 05.03.2010 02:47:41

Einbruchdiebstahl!

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1679
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,

zum Sachverhalt.

Mein Bruder (25 Jahre alt) hat bei uns in der Ortschaft aus einem Wettbüro/Internetcafe 800,00 € gestohlen.

Ihm wird vorgeworfen, dort eingebrochen zu haben. Jedoch ist mein Bruder dort nicht eingebrochen, sondern hatte sich kurz vor Ladenschluss in einem Nebenraum versteckt und gewartet, bis der Laden geschlossen wurde. Dann hat er 2 Ordner und 2 Geldbörsen entwendet und hat das Tatobjekt durch das Toilettenfenster verlassen.

Insgesamt waren es genau 800,00 € Bargeld.

Vorgestern war die Kriminalpolizei bei uns haben nach meinem Bruder gefragt (er war zu dem Zeitpunkt nicht zuhause). Ein Beschluss mit der Durchsuchung der Person und seiner Wohnung ( er wohnt bei meinen Eltern, also wurde nur sein Zimmer durchsucht) wurde angeordnet um Beweismittel zu finden ( 2 Ordner, 2 Geldbörsen und 1500,00 € Bargeld.

Der Geschäftsführer des Wettbüros hat bei der Polizei angegeben, dass es 1500,00 € Bargeld waren aber mein Bruder dies abstreitet und sagt, dass es nur 800,00 € waren.

Mein Bruder hat bei der Tat Fingerabdrücke hinterlassen. Im Beschluss steht, dass gutachterlich festgestellt dass mein Bruder die Fingerspur gelegt hat (mein Bruder ist polizeilich bekannt aber in kleinen Sachen und nicht in Bezug auf Diebstahl oder Einbruch) und somit nachweislich an dem Einbruchdiebstahl beteiligt war.

Zuerst wurde ich auch mitbeschuldigt, da man dachte, dass es gemeinschaftlich durchgeführt wurde.

Da ich bei der Durchsuchung auch nicht zuhause war, wurde ich von der Kriminalpolizei auf Handy angerufen und zur Wache gebeten zur Aussage. Ich habe die Wahrheit (wie es mein Bruder mir geschildert hat) mitgeteilt. Mir wurde gesagt, mein Bruder soll sich so schnell es geht bei der Kriminalpolizei melden. Er will aussagen und gestehen. Die 1500,00 € will er auch zahlen plus die entwendeten Gegenstände (Ordner und Geldbörsen) zurückgeben,da er dies nicht vernichtet hat. Obwohl er nur 800,00 € gestohlen hat, wird er die Summe zahlen, mit der Hoffnung auf Milderung der Strafe.
Die Kriminalpolizei meinte auch, dass dies ein richtiger Schritt wäre.

Mein Bruder will heute zur Polizei und aussagen,weil er Angst hat, dass eventuell ein Haftbefehl erlassen werden könnte. Muss er zur Polizei hin und Aussagen? Sollte er auf eine schriftliche Vorladung warten?
Mit welcher Strafe sollte er rechnen (wenn er die 1500,00 € zahlt und die Gegenstände zurückgibt) ?
Mir hat die Kriminalpolizei gesagt, dass es eventuell Sozialstunden sein könnten,doch wirklich glauben kann ich das nicht.
Wie soll/kann er vorgehen?

Ich würde mich über eine schnelle und hilfreiche Antworten sehr freuen und bedanke mich jetzt schon mal für die Bemühungen.

Tut mir leid, dass der Text doch zu lang wurde.

Mit freundlichen Grüßen,



Antwort geschrieben am 05.03.2010 06:06:33
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich muss Ihrem Bruder raten, noch heute einen Anwalt aufzusuchen, der seine Interessen vertritt.

Einen eventuell bestehenden Termin kann er absagen, mit dem Hinweis, dass er sich durch einen Anwalt vertreten lassen wird. Sollte es Ihrem Bruder gelingen, noch heuten einen Anwalt zu beauftragen, kann auch dieser Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Gleichzeitig sollte aber bereits deutlich gemacht werden, dass die Gegenstände, die nach Ihrer Darstellung bei der Durchsuchung nicht gefunden wurden, herausgegeben werden. Die Herausgabe sollte aber ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt, nicht an den Geschädigten erfolgen. Ich halte nur die Herausgabe an die Polizei für die zutreffende Vorgehensweise. Sollte es Ihrem Bruder heute nicht mehr möglich sein, einen Anwalt zu beauftragen, können die Gegenstände bei der Polizei abgegeben werden.

Nach meinem Dafürhalten ist nicht mit einem Haftbefehl zu rechnen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Ihr Bruder hier einer Strafverfolgung entziehen will.

Ich kann Ihrem Bruder an dieser Stelle aber nicht raten, einen höheren Betrag herauszugeben, als tatsächlich entwendet. Die Beurteilung dieser Frage wird nach Akteneinsicht zu erfolgen haben; insbesondere woher die genannten Geldbeträge seitens des Wettbüros gekommen sind. Der Geschädigte muss gerade in diesem Fall darlegen, dass die Schadenssumme tatsächlich auch seinen Angaben entspricht. Dieses wird der Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht beurteilen können.

Ihre Einschätzung hinsichtlich der Sozialstunden ist zutreffend. Damit wird Ihr Bruder nicht rechnen können. In Anbetracht seines Alters ist er nicht mehr als Heranwachsender anzusehen. Da er sich in den Geschäftsräumen nach Ihrer Darstellung verborgen gehalten hat, indem er sich hat einschließen lassen, wird § 243 StGB zur Anwendung kommen, so dass er mit eine Freihheitsstrafe zu rechnen hat, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Letztendlich ist eine genauere Beurteilung erst nach Akteneinsicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle





Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 14:40:41

Es gibt offenbar Probleme mit dem Gebühreneinzug. Bitte sorgen Sie für pünktliche Zahlung. Nicht, dass es noch unweigerlich zu einer Ausweitung kommen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 09:06:10

Wenn Sie zahlen wollen, ist das löblich. Sie sollten es schnell an qnc überweisen, bevor es sich ausweitet.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einbruchdiebstahl! | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-05
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