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Frage geschrieben am 10.09.2010 00:44:29

Einbruch

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1512
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Sohn 31 Jahre ist heute Abend bei seiner Exfreundin, die nicht zu Hause war, mit Hilfe eines "Dietrichs" "eingebrochen" um noch ein paar Sachen von sich zu suchen und um sie wohl auszuspionieren, ich weiss es aber nicht genau. Dabei wurde er erwischt und von der Polizei abgeführt. Er ist nicht vorbestraft.
Was wird auf Ihn zu kommen?
Welche Strafe wird er bekommen?
Wie kann man argumentieren, damit die Strafe nicht so hoch ausfallen wird?
Ich bin sehr verzweifelt, es ist mein einziger Sohn.
Vielen Dank für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 10.09.2010 05:46:38
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gegen Ihren Sohn wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwalt prüft, welche Straftaten in Betracht kommen und entscheidet, ob Anklage erhoben wird und es zu einer Hauptverhandlung kommt. Die Staatsanwaltschaft kann auch im Strafbefehlsverfahren entscheiden. Das bedeutet, dass es zwar zu keiner Hauptverhandlung kommt, dennoch kommt es zu einer Verurteilung. Das Verfahren kann auch eingestellt werden. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass das Verhalten Ihres Sohnes zwar tatbestandlich relevant ist, aber eine Geldauflage ausreichend erscheint.

Letzere Möglichkeit kommt aber nur dann in Betracht, wenn Ihr Sohn deutlich machen kann, dass er nur seine Sachen holen wollte. Ob er dieses plausibel darlegen kann, wird auch von der gesamten Vorgeschichte abhängen. Hat er z.B. seine Ex-Freundin bereits mehrfach aufgefordert, seine Sachen herauszugeben, spricht dieses für seine Darstellung.

Ergibt jedoch die Prüfung der Vorgeschichte ein anderes Verhalten Ihres Sohnes, z.B. Nachstellungen, wird hier eine Einstellung nicht wahrscheinlich sein.

Im Falle einer Verurteilung wird voraussichtlich eine Geldstrafe in Betracht kommen. Das hängt aber letztlich von den Gesamtumständen ab. Ihr Sohn hat sich zwiefelsohne eines Hausfriedensbruch schudlih gemacht. Je nach der Vorgeschichte könnte eine Strafbarkeit nach § 238 StGB in Betracht kommen, der sogenannten Nachstellung. Das kann jedoch nur nach eingehender Prüfung beurteilt werden.

Das Verhalten Ihres Sohnes, der mit 31 Jahren alt genug ist, um für sein Verhalten alleine einzustehen, hat auch Folgen für die Ex-Freundin, was sicherlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

Insgesamt wird, wenn sich der Vorwurf auf den Hausfriedensbruch reduziert, eine Geldstrafe in Betracht kommen. Kommen weitere Tatbestände, wie § 238 StGB hinzu oder gar ein versuchter Einbruchsdiebstahl, kann eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen werden.

Ihr Sohn sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



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Einbruch | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-09-12
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