13.03.2008 | 12:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
36 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich kommt das darauf an, welchen Inhalt die Texte haben. Auch Islamisten benutzen Musik zur Propagierung extremistischer Ziele. Verwirklichte Straftatbestände können hierbei sein: §§
111,
126,
130,
130 a,
131 StGB.
Inhaltliche Schwerpunkte sind oft:
- Identifizierung mit fundamentalistisch-islamistischen
Organisationen und Terroristen
- Hasspropaganda gegen andere Staaten, insbesondere USA, Israel
- Betonung des religiös definierten Kollektivs
- Frauenfeindlichkeit und Homophobie.
1. Rechtsgrundlagen für Beschlagnahme bzw. Einziehung für CDs, die gemäß
§ 11 III StGB als Tonträger bzw. Datenträger den Schriften gleichstehen.
*
§ 94 I StPO - für Gegenstände, die als Beweismittel dienen können
*
§ 74 StGB - Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind
2. Tatbestandsvoraussetzungen:
§ 94
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
§ 74 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
3. Wer ist zuständig, rechtsfolge?
Für Einziehung: Gericht --> Eigentum geht auf Staat über
§ 74 e StGB
Für Beschlagnahme: Richter, bei Gefahr in Verzug: Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungshelfer --> Eigentum geht nicht auf Staat über
4.und 5.
Bei einer Beschlagnahme wird der Gegenstand von den Ermittlungsbehörden in Verwahrung genommen. Bei einer Indizierung
wird ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und es unterliegt bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in
§ 15 JuSchG geregelt. Die für eine Indizierung entscheidende Rechtsnorm benennt
§ 18 Abs. 1 JuSchG:
"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien."Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (
§ 27 JuSchG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Nachfrage vom Fragesteller
13.03.2008 | 13:47
Wäre auch eine Verwirkichung des §166 denkbar? Was wäre dort unter Störung des öffentlichen Friendens zu verstehen.
Zudem würde mich ihre Einschätzung interessieren, ob da es sich um eine kann Vorschrift handelt die erforderliche Abwägung bei islamistischer Musik eher zu Gunsten der Kunstfreiheit(?) ausfallen würde.
Vielen Dank jedenfalls für die extrem schnelle und gute Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.03.2008 | 14:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich will Ihre Nachfrage gerne wie folgt beantworten, obwohl der 2. Teil der Frage ja schon fast eine neue Frage wäre, aber sei´s drum, heute ist Donnerstag, da sehen wir das mal nicht so ernst:
Sie haben schon Recht, natürlich könnte auch der Tatbestand des § 166 StGB verwirklicht werden. Unter öffentlichem Frieden versteht man einen objektiven Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das subjektive Bewußtsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Grundsätzlich muss das Beschimpfen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, es darf sich also nicht nur um innerkirchliche oder vereinigungsinterne Auseinandersetzungen handeln. Störung oder konkrete Gefährdung des Friedens braucht dabei nicht einzutreten. Es genügt die konkrete Eignung zur Störung, nämlich das Vorliegen berechtigter Gründe für die Befürchtung ihres Eintritts. Es kommt auf den Inhalt der Texte und deren Verwendung an. Pauschal kann man das nicht so sagen. So ist z.B. im Rahmen des § 166 StGB das Papsttum an sich geschützt, oder das Ordenswesen an sich, jedoch nicht der einzelne Orden usw. Hier muss wohl tatsächlich jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage nochmals zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Gemäß Art 5 III GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Jedoch sind der Kunstfreiheit durch das Wertesystem des GG und damit auch durch den in § 166 StGB ausgedrückten Toleranzgedanken Grenzen gesetzt. Bei der Wertabwägung mit der Garantie des Art 5 III GG ist der hohe Gemeinschaftswert des öffentlichen Friedens zu berücksichtigen.
Ergänzung vom Anwalt
13.03.2008 | 14:26
Hoppla, Grußformel und Name hätten natürlich unter dem ganzen Text stehen sollen. Denken Sie sich dies einfach aus der Mitte des Textes heraus und fügen Sie es am Ende an, dann passt alles wieder ;-)
Also, schönen Tag noch.
Thomas Domsz
Rechtsanwalt