Frage geschrieben am 23.02.2010 19:37:39
Einberufungsbescheid der Bundeswehr (trotz Studium) erhalten
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2399ich habe eine Frage. Mit Post vor wenigen Tagen habe ich per Einschreiben einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes erhalten. Ich muss nun am 01.04.2010 den Grundwehrdienst antreten.
Ich bin jedoch bereits zu einer staatlich anerkannten Fachschule (Weiterbildungs-Studium zum Betriebswirt) angemeldet. Das Studium geht auch am 01.04.2010 los. Es ist kein Studium im eigentlichen Sinn, es ist eine schulische Berufsausbildung.
Man hat mir geraten, umgehend Widerspruch einzulegen, was ich auch getan habe. Nach meiner Meinung liegt ein Zurückstellungstatbestand nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG, vor.
Kann dieser Widerspruch Erfolg haben? Es gibt bereits Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, in denen zu Gunsten der Wehrpflichtigen entschieden wurde.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden - wie gehe ich am besten vor, damit ich nicht am 01.04.2010 den Wehrdienst antreten muss? Habe ich noch die Möglichkeit den Kriegsdienst zu verweigern und den Status des Kriegsdienstverweigerers anerkannt zu bekommen?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 23.02.2010 21:35:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
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1.
Ausnahmen von der Wehrpflicht sind in den §§ 9 ff. Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt.
Auf Antrag sind z.B. Wehrpflichtige zu befreien, die verheiratet sind oder die elterliche Sorge ausüben [§ 11 Abs. 2 Nr. 3 a) und c) WPflG].
Sie sprechen selbst schon den Befreiungsgrund des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c) WPflG an.
Dieser Tatbestand ist aber nicht einschlägig, weil es sich nach Ihren Angaben bei Ihrem Studium nicht um einen dualen Studiengang, so wie er definiert ist, handelt.
Durch einen dualen Sturiengang wird eine Doppelqualifikations (Facharbeiterbrief und Hochschuldgrad) erreicht.
Die Unterbrechung oder Verhinderung eines Hochschulstudiums, ist ein Rückstellungsgrund nur, wenn bereits das dritte Semester erreicht ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 b) WPflG).
Bei einem sonstigen Ausbildungsabschnitt (z.B. Ausbildung, Weiterbildung) muss bereits ein Drittel absolviert sein, damit ein Rückstellungsgrund vorläge (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 d).
Soweit das Studium eine reine Berufsausbildung gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 e) WpflG wäre, ist sie noch nicht begonnen worden.
Die Regelbeispiele für eine besondere berufliche Härte liegen nicht vor.
Sie müssten schon erhebliche Gründe finden, die nicht auch bei anderen regelmäßig eintreten, um eine Rückstellung durchsetzen zu können.
Ein weiterer Rückstellungsgrund wäre die Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 WPflG.
Verweigern Sie den Dienst an der Waffe, müssen Sie Zivildienst leisten (§ 1 Abs. 2 Kreigsdienstveweigerungsgesetz (KDVG).
Für den Zivildienst gibt es wie bei Wehrdienst entsprechende Rückstellungsgründe im Zivildienstgesetz [ZDG]).
Dem Wehr-/Zivildienst können Sie entgehen, wenn Sie sich freiwillig als „Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben“ (§ 13a Abs. 1 S. 1) und mindestens sechs Jahre mitwirken, § 13a Abs. 2 WPflG).
Jeder größere Ort hat ein Technisches Hilfswerk.
2.
Gegen den Einberufungsbescheid ist der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig (§ 33 Abs. 1 WPflG).
Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 4 S. 2 WPflG), d.h. die Einberufung wird nicht ausgesetzt.
Gegen den Einberufungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 32 WPflG).
Eine eingelegte Klage kann die Einberufung nach Erlass des Einberufungsbescheides nicht verhindern (keine aufschiebende Wirkung, § 35 WPflG).
3.
Einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen können Sie beim Kreiswehrersatzamt (§ 2 Abs. 2 KDVG) auch jetzt noch stellen, müssen aber zunächst bis zu einer Entscheidung Wehrdienst leisten (§ 3 Abs. 2 S. 1 KDVG).
Es kommt zu einem mündlichen Anerkennungsverfahren.
Zum Ablauf des Verfahrens mit Tipps zur Vorbereitung gibt es genügend Seiten im Internet.
Rein statistisch werden 70 bis 75 % der KDV Anträge anerkannt.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2010 07:28:05
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine einzige Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen, ist also umgehend einen KDV-Antrag zu stellen, habe ich Sie da richtig verstanden?
Meine Musterung liegt bereits fast 7 Jahre zurück. Es ist davon auszugehen, dass sich mein Gesundheitszustand geändert hat.
Habe ich auch hier eine Möglichkeit?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine einzige Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen, ist also umgehend einen KDV-Antrag zu stellen, habe ich Sie da richtig verstanden?
Meine Musterung liegt bereits fast 7 Jahre zurück. Es ist davon auszugehen, dass sich mein Gesundheitszustand geändert hat.
Habe ich auch hier eine Möglichkeit?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2010 09:02:59
Sehr geehrter Fragesteller,
Kreigsdienstverweigung ist nicht die einzige Möglichkeit.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist, § 9 WPflG.
Sieben Jahre sind ein langer Zeitraum, in dem sich der Gesundheitszustand ändern kann.
(Ich unterstelle, dass die Altersgrenze 23. Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 S. 1 WPflG) bzw. in Ihrem Fall wohl das 25. Lebensjahr bei einer Zurückstellung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a WPflG) (gerade noch nicht) nicht überschritten ist.)
§ 20b WPflG bestimmt, das Wehrpflichtige vor seiner Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen, [...] erneut ärztlich zu untersuchen [sind], wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen worden sind.
Sie sollten daher einen Antrag auf ärztliche Untersuchung stellen, weil die Musterung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt und vorher einen zivilen Arzt konsultieren um Wehruntauglichkeitsgründe feststellen und darlegen zu können.
Auch sollten Sie in Ihrem Widerspruch die fehlende erneute Untersuchung nennen und den gestellten Antrag darauf beifügen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Kreigsdienstverweigung ist nicht die einzige Möglichkeit.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist, § 9 WPflG.
Sieben Jahre sind ein langer Zeitraum, in dem sich der Gesundheitszustand ändern kann.
(Ich unterstelle, dass die Altersgrenze 23. Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 S. 1 WPflG) bzw. in Ihrem Fall wohl das 25. Lebensjahr bei einer Zurückstellung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a WPflG) (gerade noch nicht) nicht überschritten ist.)
§ 20b WPflG bestimmt, das Wehrpflichtige vor seiner Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen, [...] erneut ärztlich zu untersuchen [sind], wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen worden sind.
Sie sollten daher einen Antrag auf ärztliche Untersuchung stellen, weil die Musterung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt und vorher einen zivilen Arzt konsultieren um Wehruntauglichkeitsgründe feststellen und darlegen zu können.
Auch sollten Sie in Ihrem Widerspruch die fehlende erneute Untersuchung nennen und den gestellten Antrag darauf beifügen.
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