Der Antrag auf Zurückstellung aufgund meiner Unentbehrlichkeit in meinem Betrieb wurde mit folgenden Gründen abgelehnt:
1) Ich habe den Antrag nach meiner Musterung gestellt und in dem Brief steht jetzt, dass ich aufgrund § 12 Absatz 4 Wehrpflichtsgesetzt bereits im Musterungsverfahren einen Zurückstellungsantrag hätte stellen müssen.
Ich hatte keine Ahnung, dass dem so ist. Bei der Musterung habe ich jeder Menschenseele über meinen Betrieb erzählt und gesagt, dass ich deswegen zurückggestellt werden möchte, falls möglich. Der zuständige Beamte sagte mir mehrmals, dass ich diesen Antrag erheben solle, wenn ich nach Hause zurückgekehrt bin und mir sonst nicht helfen kann.
2) In dem Brief steht ebenfalls dass ich nicht nach §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Wehrpflichtsgesetz unentbehrlich für meinen Betrieb wäre. In dem Brief steht: "Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen schwerer trifft, als im allgemeinen Wehpflichtige davon betroffen sind. [...] Ihr Betrieb hat noch nicht einen solchen Umfang angenommen, als dass er nicht auch noch in Ihrer Freizeit und am Wochenende aufrecht erhalten werden könnte. [...] Eine Existenzgefährdung ist nicht zu befürchten."
Der IHK Mitarbeiter, der mich geprüft hatte, hatte eine andere Meinung. Ich bin seit Anfang Februar dabei für 10000 Euro (mehr als ich im gesamten letzten Jahr Gewinn hatte) eine neue Webseite zu entwickeln. Zusätzlich habe ich zwei Domains gekauft und Ansätze von Shops auf diesen Seiten errichtet. Die Kosten beliefen sich auf 2000 Euro. Ausser meinen freiberuflich eingestellten Programmierern und Designern bin ich alleine in meinem Betrieb.
DasGeld wäre bis auf den letzten Penny weg und könnte nicht wiedergewonnen werden, falls ich mich nicht schnellstmöglich um eine korrekte Entwicklung der Projekte kümmere und sie gedeihen lasse. Dabei war z.B. auch die Einstellung von Kundenservicemitarbeiten geplant. 12000 Euro für online Shops hatte ich nicht unbedacht investiert, aber die Ablehnung der Zurückstellung hat mich komplett überrumpelt.......
Nebenbei habe ich auch noch 2 Anzeigen gegen betrügerische Kunden am Laufen.......
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Im Brief steht, dass ich nur Widerspruch in Form einer Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster erwirken kann und ich soll ja bereits 06.04.2010 mit dem Wehrdienst beginnen.
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Kann ich durch eine Klage eine Aufschiebung der Einberufung jetzt im letzten Moment erwirken?
Wenn ich mich zum jetzigen Zeitpunkt noch bei einer Bildungsinstitution wiedereinschreibe und damit ein drittes Semester beginne, kann ich damit die Einberufuung im letzten Moment verhindern? Wenn ich jetzt ein Semester beginnen würde, wäre ich in meinem dritten Semester, aber ich weiss nicht, ob ich das darf, da ich bereits den Einberufungsbescheid bekommen habe.
Ich wollte mir ja anfangs die Entscheidung, ob Zivil- oder Wehrdienst, aufschieben. Aber jetzt kommt in mir Unbehagen auf und ich mache in jedem Fall lieber den Zivildienst. Der KDV kann die bereits eingegangen Einberufung nicht mehr aufschieben und eine KDV zum jetzigen Zeitpunkt würde auch eine mündliche Anhörung nach sich ziehen. Ist doch korrekt, oder?
Habe ich überhaupt noch Möglichkeiten ausser zu dem verdammten Dienst zu erscheinen 12000 Euro Verlust zu machen, mich zu ruinieren und dabei wahrscheinlich halb den Verstand zu verlieren?
Ich bin total depressiv und die Ablehnung kam völlig unerwartet. Ich habe all mein Geld in etwas gesteckt, was ich vielleicht noch an den Wochenenden weiterverfolgen könnte. Die anderen Webseiten werden ohne mich ebenfalls keine Geschäfte mehr machen (Ich bin der Kundenservice, kümmere mich um Bestellungen, einfach alles). Ich habe in den letzten Monaten soviel Zeit geopfert........für nichts........
ich hätte einfach bei der uni bleiben sollen
Der "Widerspruchsbescheid" mit der Ablehnung ist am 30.03.2010 bei mir eingegangen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.03.2010 15:40:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Da Ihr Antrag auf Zurückstellung sowie Ihr Widerspruch zurückgewiesen worden sind, bleibt Ihnen nur noch der gerichtliche Rechtsschutz. Sie müssten also Ihre Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Klage zum Verwaltungsgericht durchsetzen. Die Klage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung für die Einberufung. Da Ihre Einberufung unmittelbar bevorsteht, muss deshalb neben der Klage auch einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Dies wäre aktuell der erste Schritt, der sofort getan werden müsste.
Ob Ihnen dann in der Sache Recht gegeben wird, lässt sich hier nicht abschließend beurteilen. Einige Anmerkungen können jedoch gemacht werden:
- Hinsichtlich Ihres eigenen Betrieb müsste vor Gericht genau vorgetragen werden, welchen Umfang Ihr Unternehmen hat und warum Sie unentbehrlich im Sinne von § 12 Abs. 4 Ziff. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann ein Problem darstellen: Grundsätzlich muss der Antrag bis zum Abschluss der Musterung gestellt werden. Ansonsten kann die Berufung auf den Zurückstellungsgrund ausgeschlossen sein. Gegen einen solchen Ausschluss ließe sich mit der Tatsache argumentieren, dass Ihnen während der Musterung geraten wurde, den Antrag später zu stellen. Die Frage der Zurückstellung bleibt allerdings sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht problematisch. Ein Erfolg vor Gericht erscheint daher leider nicht sicher.
- Ihr Studium rechtfertigt nur dann eine Zurückstellung, wenn Sie zum Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintritts bereits das dritte Semester erreicht haben (§ 12 Abs. 4 Ziff. 3 Buchst. b WPflG). Das ist hier offenbar nicht der Fall. Eine Einschreibung wäre zudem missbräuchlich, wenn sie nur zum Zweck der Zurückstellung getätigt wird. Dieser Weg wäre daher wenig erfolgversprechend.
- Die Kriegsdienstverweigerung ist jederzeit möglich. Da Sie aber bereits einberufen sind, sind Sie vom Dienstantritt allerdings nicht befreit (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG -). Die Antragstellung würde an Ihrer jetzigen Situation nichts ändern. - Zu Ihrer Frage zum Verfahren: Eine mündliche Anhörung wird nur dann erforderlich, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben bestehen (§ 6 Abs. 1 WPflG). In der Regel reicht ein schriftlicher Antrag aus. Die Anforderungen sind in § 2 Abs. 2 WPflG geregelt: Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.
Da die Zeit drängt, empfehle ich, dass Sie sich schnellstmöglich einen Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen im Bereich des Wehrdienstrechts suchen. Dafür empfiehlt sich ein Anwalt in Münster, da das dortige Verwaltungsgericht zuständig wäre und Ihrem Prozessvertreter die örtliche Rechtsprechung bekannt sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2010 01:41:13
Sehr geehrter Herr Juhre,
ich würde, auch in Anbetracht meines Einsatzes, gerne eine einmalige Nachfrage stellen:
Falls ich in diesem Fall klage und die Klage zumindest vorläufig bewirkt, dass die Einberufung verschoben werden muss, kann ich dann die Einberufung ein zweites Mal verschieben lassen, falls ich in der Zwischenzeit eine Vertretung für meinen Betrieb gefunden habe, aber mich wieder der Ausbildung (drittes Semester) zugewand habe? Ich wäre im dritten Semester, weil ich bereits zwei Semester absolviert habe.
Unter welchen Umständen würde das nicht gehen? Z.B. Wenn ich anstatt einer unbestimmten Verschiebung der Einberufung direkt einen neuen Termin bekommen würde, würde es dann auch funktionieren?
Und meine letzte Frage: Ich würde gerne wissen wieviel eine solche Klage ungefähr Kosten würde (falls man sie verliert oder allgemein)
Sehr geehrter Herr Juhre,
ich würde, auch in Anbetracht meines Einsatzes, gerne eine einmalige Nachfrage stellen:
Falls ich in diesem Fall klage und die Klage zumindest vorläufig bewirkt, dass die Einberufung verschoben werden muss, kann ich dann die Einberufung ein zweites Mal verschieben lassen, falls ich in der Zwischenzeit eine Vertretung für meinen Betrieb gefunden habe, aber mich wieder der Ausbildung (drittes Semester) zugewand habe? Ich wäre im dritten Semester, weil ich bereits zwei Semester absolviert habe.
Unter welchen Umständen würde das nicht gehen? Z.B. Wenn ich anstatt einer unbestimmten Verschiebung der Einberufung direkt einen neuen Termin bekommen würde, würde es dann auch funktionieren?
Und meine letzte Frage: Ich würde gerne wissen wieviel eine solche Klage ungefähr Kosten würde (falls man sie verliert oder allgemein)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2010 06:30:10
Falls ich in diesem Fall klage und die Klage zumindest vorläufig bewirkt, dass die Einberufung verschoben werden muss, kann ich dann die Einberufung ein zweites Mal verschieben lassen, falls ich in der Zwischenzeit eine Vertretung für meinen Betrieb gefunden habe, aber mich wieder der Ausbildung (drittes Semester) zugewandt habe? Ich wäre im dritten Semester, weil ich bereits zwei Semester absolviert habe.
Die Zurückstellung würde nur gewährt werden, wenn Sie ununterbrochen bis zum dritten Semester studiert hätten. Das Gesetz setzt ausdrücklich voraus, dass der Wehrdienst das Studium »unterbrechen« würde, was dann eine besondere Härte darstellt. Die von Ihnen angedachte Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt nützt also leider nichts.
Unter welchen Umständen würde das nicht gehen? Z.B. Wenn ich anstatt einer unbestimmten Verschiebung der Einberufung direkt einen neuen Termin bekommen würde, würde es dann auch funktionieren?
Es würde leider aus den genannten Gründen gar nicht funktionieren. Sie sollten sich besser ausschließlich auf das Argument der Unternehmensgründung konzentrieren.
Ich würde gerne wissen wieviel eine solche Klage ungefähr Kosten würde (falls man sie verliert oder allgemein)
Die Kosten richten sich nach dem sog. Streitwert, der nach der aktuellen Streitwerttabelle mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) beziffert wird. Daraus errechnen sich Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR. Wenn Sie (was dringend zu empfehlen ist) einen Anwalt mit der Klage beauftragen, betragen dessen gesetzliche Gebühren inkl. Auslagenpauschale und Umstzsteuer mindestens 919,28 EUR. Wenn Ihre Klage abgewiesen wird, dann werden Sie diese Kosten selbst tragen müssen. Falls die Gegenseite (was zwar unwahrscheinlich, aber immerhin theoretisch möglich ist) ebenfalls einen Anwalt hinzuzieht, verdoppelt sich das Kostenrisiko, da Sie im Verlustfall auch die gegnerischen Anwaltskosten ersetzen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Falls ich in diesem Fall klage und die Klage zumindest vorläufig bewirkt, dass die Einberufung verschoben werden muss, kann ich dann die Einberufung ein zweites Mal verschieben lassen, falls ich in der Zwischenzeit eine Vertretung für meinen Betrieb gefunden habe, aber mich wieder der Ausbildung (drittes Semester) zugewandt habe? Ich wäre im dritten Semester, weil ich bereits zwei Semester absolviert habe.
Die Zurückstellung würde nur gewährt werden, wenn Sie ununterbrochen bis zum dritten Semester studiert hätten. Das Gesetz setzt ausdrücklich voraus, dass der Wehrdienst das Studium »unterbrechen« würde, was dann eine besondere Härte darstellt. Die von Ihnen angedachte Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt nützt also leider nichts.
Unter welchen Umständen würde das nicht gehen? Z.B. Wenn ich anstatt einer unbestimmten Verschiebung der Einberufung direkt einen neuen Termin bekommen würde, würde es dann auch funktionieren?
Es würde leider aus den genannten Gründen gar nicht funktionieren. Sie sollten sich besser ausschließlich auf das Argument der Unternehmensgründung konzentrieren.
Ich würde gerne wissen wieviel eine solche Klage ungefähr Kosten würde (falls man sie verliert oder allgemein)
Die Kosten richten sich nach dem sog. Streitwert, der nach der aktuellen Streitwerttabelle mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) beziffert wird. Daraus errechnen sich Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR. Wenn Sie (was dringend zu empfehlen ist) einen Anwalt mit der Klage beauftragen, betragen dessen gesetzliche Gebühren inkl. Auslagenpauschale und Umstzsteuer mindestens 919,28 EUR. Wenn Ihre Klage abgewiesen wird, dann werden Sie diese Kosten selbst tragen müssen. Falls die Gegenseite (was zwar unwahrscheinlich, aber immerhin theoretisch möglich ist) ebenfalls einen Anwalt hinzuzieht, verdoppelt sich das Kostenrisiko, da Sie im Verlustfall auch die gegnerischen Anwaltskosten ersetzen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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