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Einbehalt der ersten zwei Monatsrenten


| 03.07.2012 14:44 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Text:
Laut Rentenbescheid beginnt meine Altersrente wg. Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2012
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt im Rentenbescheid mit, dass die ersten zwei Monatsrenten Juni.2012 und Juli.2012 einbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden.
Es steht wörtlich im Rentenbescheid:
"Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt."
Dies ist wohl seit Jahren gängige Praxis mit dem gleichen unsinnigen Wortlaut. (Eine Nachzahlung ist es erst bei Auszahlung des Einbehalts) !
Ich habe dem widersprochen und pünktliche Rentenzahlung gefordert (ohne Ergebnis) mit folgender Begründung:
1. Der Rentenantrag liegt bereits seit dem 24.Mai 2012 vor.
2. Die Rente ist für den 1.Juni 2012 beantragt und auch bereits positiv beschieden
3. im § 103 SGB X ist ausdrücklich vorgesehen, das sie nur dann erstattungspflichtig gegenüber anderen Stellen sind, wenn sie nicht bereits geleistet haben.
4. Die pauschal aufgeführten Beispiele welche Klärungen durchzuführen sind, treffen mit Ausnahme der Agentur für Arbeit bei mir nicht zu, wie bereits aus dem Rentenantrag hervorgeht.
5. Sie haben nicht die ungefähre Höhe der zu erwartenden Erstattung ermittelt, um eine plausible Summe einzubehalten.
Ist dieser Einbehalt in dieser Höhe rechtens oder wie kann ich dagegen vorgehen und auch evtl. entstandene Kreditkosten einklagen??
03.07.2012 | 15:40

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Der Rentenbeginn richtet sich nach § 99 SGB VI. Laufende Geldleistungen (Renten) sind aber erst am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie werden am letzten Bankarbeitstag des Fälligkeitsmonats ausgezahlt. Geldinstitute müssen beim Leistungsempfänger eine Wertstellung für den gleichen Tag vornehmen. Der Gesetzgeber folgte mit dieser Regelung auch der Rechtsprechung (BGH 6.5.1997 NJW 1997, 2042).

Das bedeutet, dass die Junirente zum Ende des Juni gezahlt wird.

Schauen wir uns nun § 99 SGB VI an:

§ 99 Beginn

(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Beantragt haben Sie Ende Mai. Da die Voraussetzungen vorlagen, hat man Ihnen den den Beginn zum 01.06.2012 beschieden.

Somit hat die Rentenversicherung auszuzahlen.

Etwas stutzig mach mich Ihre Aussage, Sie würden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Diese Rentenform gibt es nicht (Alter, Hinterbliebenen, Erwerbsunfähigkeit), tut aber im Hinblick auf den Auszahlungsanspruch nichts zur Sache.

Da gem. § 102 SGB X ein Sozialleistungsträger, der für einen anderen Sozialleistungsträger in Vorleistung gegangen ist, von dem anderen Erstattung verlangen kann, kann dies ebenfalls nicht Ihr Problem sein.

Im Bezug auf § 103 SGb X gilt, dass durch den Erstattungsanspruch vermieden werden soll, dass es zu Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten kommt. Wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X darf dieser die Leistungen des zunächst rechtmäßig leistenden, später erstattungsberechtigten Leistungsträgers, behalten. An die Stelle einer aufwendigen „eins-zu-eins" Rückabwicklung im Verhältnis leistender Leistungsträger – Leistungsberechtigter – nachträglich zuständiger Leistungsträger tritt eine Rückabwicklung ausschließlich im Verhältnis der Leistungsträger untereinander. Damit dient die Vorschrift auch der Verwaltungsvereinfachung, da ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X einen rückwirkenden Wegfall der Sozialleistung kraft Gesetzes verlangt (Weber in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB VI, § 103, Rn. 3 und 4).

Daher können Sie erfolgreich gegen den Einbehalt vorgehen. Entstandene Kreditkosten wären als Verzugsschäden gem. § 286 BGB analog (entsprechende Anwendung im Sozialrecht)einklagbar.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 03.07.2012 | 18:01

Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort!
Dies ist keine Nachfrage!
nur zur Info......
§ 237 SGB VI
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

auch:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/03_leistungen/03_rente_wegen_alters/rente_arbeitslosigkeit/altersrente_alo.html?nn=28150


Gruß
Peter Neuhaus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.07.2012 | 19:11

Stimmt,

ich vergaß die 58er Regelung.

Beste Grüße!

Bewertung des Fragestellers 2012-07-03 | 19:25


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Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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