03.07.2012 | 15:40
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Der Rentenbeginn richtet sich nach §
99 SGB VI. Laufende Geldleistungen (Renten) sind aber erst am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie werden am letzten Bankarbeitstag des Fälligkeitsmonats ausgezahlt. Geldinstitute müssen beim Leistungsempfänger eine Wertstellung für den gleichen Tag vornehmen. Der Gesetzgeber folgte mit dieser Regelung auch der Rechtsprechung (BGH 6.5.1997
NJW 1997, 2042).
Das bedeutet, dass die Junirente zum Ende des Juni gezahlt wird.
Schauen wir uns nun §
99 SGB VI an:
§ 99 Beginn
(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Beantragt haben Sie Ende Mai. Da die Voraussetzungen vorlagen, hat man Ihnen den den Beginn zum 01.06.2012 beschieden.
Somit hat die Rentenversicherung auszuzahlen.
Etwas stutzig mach mich Ihre Aussage, Sie würden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Diese Rentenform gibt es nicht (Alter, Hinterbliebenen, Erwerbsunfähigkeit), tut aber im Hinblick auf den Auszahlungsanspruch nichts zur Sache.
Da gem. §
102 SGB X ein Sozialleistungsträger, der für einen anderen Sozialleistungsträger in Vorleistung gegangen ist, von dem anderen Erstattung verlangen kann, kann dies ebenfalls nicht Ihr Problem sein.
Im Bezug auf § 103 SGb X gilt, dass durch den Erstattungsanspruch vermieden werden soll, dass es zu Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten kommt. Wegen der Erfüllungsfiktion des §
107 SGB X darf dieser die Leistungen des zunächst rechtmäßig leistenden, später erstattungsberechtigten Leistungsträgers, behalten. An die Stelle einer aufwendigen „eins-zu-eins" Rückabwicklung im Verhältnis leistender Leistungsträger – Leistungsberechtigter – nachträglich zuständiger Leistungsträger tritt eine Rückabwicklung ausschließlich im Verhältnis der Leistungsträger untereinander. Damit dient die Vorschrift auch der Verwaltungsvereinfachung, da ein Erstattungsanspruch nach §
103 SGB X einen rückwirkenden Wegfall der Sozialleistung kraft Gesetzes verlangt (Weber in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB VI, § 103, Rn. 3 und 4).
Daher können Sie erfolgreich gegen den Einbehalt vorgehen. Entstandene Kreditkosten wären als Verzugsschäden gem.
§ 286 BGB analog (entsprechende Anwendung im Sozialrecht)einklagbar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
03.07.2012 | 18:01
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort!
Dies ist keine Nachfrage!
nur zur Info......
§ 237 SGB VI
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
auch:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/03_leistungen/03_rente_wegen_alters/rente_arbeitslosigkeit/altersrente_alo.html?nn=28150
Gruß
Peter Neuhaus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.07.2012 | 19:11
Stimmt,
ich vergaß die 58er Regelung.
Beste Grüße!