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Frage geschrieben am 23.01.2012 22:23:42

Einbehalt Mietkaution / Schönheitsreparaturen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 718
Hallo,

in meinem Mietvertrag steht
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§11 Schönheitsreperaturen während des Mietverhältnisses

1.) Die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter.

2.) Hat der Mieter die SChönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mitpreis - übernimmt oder dem Vermieter die Kosten erstattet.

Im Allgemeinen werden die Schönheitsreperaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

a) Streichen der Heizkörper einschl. Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Ausentüren von innen alle 3 Jahre
b) Streichen Wände und Decken alle 3 Jahre
c) Neuanbringung von Raufasertapen alle 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und -fenster alle 10 Jahre


§ 19 Schönheitsreperaturen bei Auszug

Endet das Mietverhältnis, so muss der Mieter, je nach Abnutzung, die Kosten für die Schönheitsreperaturen (wie in § 11) anteilig an den Vermieter nach folgender Maßgabe bezahlen:

Somit ist davon auszugehen, dass in aller Regel Kosten für Schönheitsreperaturen für den Mietzeitraum

länger als ein Jahr 25% der Kosten,
langer als zwei Jahre 40% der Kosten,
länger als drei Jahre 60% der Kosten,
länger als vier Jahre 80% der Kosten,
sowie länger als fünf Jahre 100% der Kosten
entstehen können.

Bei der Berechnung des Kostensatzes für das Anbringen von Raufasertapeten sowie Lasieren von NAturholztüren/Fenster sowie Versiegelung von Parkett werden folgende prozentuale Kosten für den Mietzeitraum

länger als ein jahr 15%
länger als zwei jahre 20%
länger als drei jahre 30%
länger als vier jahre 40%
länger als fünf jahre 50%
länger als sechs jahre 60%
länger als sieben jahre 70%
länger als acht jahre 80%
länger als neun jahre 90%
länger als 10 jahre 100% vorraussichtlich entstehen.

Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn seit Mietbeginn die geannnten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann bei übermäsiger Abutzung höheren Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.

Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen.

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Ich habe in dieser Wohnung von März-November gewohnt. Beim Einzug wurde fest gehalten, dass
der Teppich-Boden verschlissen und der Anstrich fleckig war (genauer Wortlaut Protokoll).

Die Übergabe, nach Auszug, der Wohnung wurde durch die Umzugsfirma gemacht. Mit dieser war mündlich vereinbart, das sie "ein wenig" die Dübellöcher verschmiert und diese mit weiser Farbe übermalt. Weiterhin wurde die Entreinigung
der Wohnung vereinbart.

Das verschmieren der Dübellöcher wurde ausgeführt, das überstreichen scheinbar nicht.

Laut Übergabe-Protokoll wurde der Antrich bemängelt und der Teppichboden sei noch mehr verschlissen gewesen.

Protokoll:

- Dübellöcher verschmiert, aber nicht geweisst
- Kratzer an Wand in Flur
- Schlafzimmerwänder leicht verunreinigt
- Fliesen in Kücher verunreinigt
- Teppichboden stark abgenutzt

Mein Vermieter will die Kaution in Höhe von 600 Euro, als Entschädigung einbehalten.

Nun meine Fragen:

1.) Ist §11/2 zulässig, da von 3 Jahren für alle Decken und Wände gesprochen wird, oder ist das eine unlässige Verkürzung von Fristen?

2.) Aus meiner Sicht war bei Einzug der Teppich schon wertlos, kann etwas wertloses "noch" wertloser werden?

3.) Bin ich nach so kurzer Mietdauer verpflichtet für die Renovierung auf zu kommen / Wie wirkt sich der schlechte Anstrich bei Einzug aus?

4.) Fehlt im dem Satz "Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn seit Mietbeginn die geannnten Zeiträume verstrichen sind." nicht ein nicht?

5.) Was kann der Vermieter für die Reining der Fliesen ansetzen?

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 23.01.2012 23:08:23
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1.) Ist §11/2 zulässig, da von 3 Jahren für alle Decken und Wände gesprochen wird, oder ist das eine unlässige Verkürzung von Fristen?

Diese Klausel ist wirksam, da die Frist keine "Muss-Frist" ist sondern vom Grad der Abnutzung abhängt. Wenn also die Decken noch im Tip-Top zustand sind, müssen diese auch nicht gestrichen werden, auch wenn zum Beispiel 6 Jahre vergangen sind.


2.) Aus meiner Sicht war bei Einzug der Teppich schon wertlos, kann etwas wertloses "noch" wertloser werden?

Nein, die Rechtsprechung besagt, dass in der Regel ein z.B. zehn Jahre alter Teppich wertlos ist und für diesen keine Entschädigung mehr gezahlt werden muss. Wenn der Zustand des Teppichs also bereits vor dem Einzug desolat war und ein entsprechendes Alter hatte, brauchen sie dafür auch nicht zu haften, selbst wenn dieser noch weiter beschädigt ist.

3.) Bin ich nach so kurzer Mietdauer verpflichtet für die Renovierung auf zu kommen / Wie wirkt sich der schlechte Anstrich bei Einzug aus?

Der Zustand bei Einzug spielt allerdings keine Rolle hinsichtlich der Bedürftigkeit der Renovierung. Wenn in eine unrenovierte eingezogen wird, kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen dennoch auf den Mieter abwälzen (BGH WuM 87, 306).
Allerdings muss hier nicht professionelle Renoviert werden, es reicht dabei die mittlere "Art und Güte".

4.) Fehlt im dem Satz "Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn seit Mietbeginn die genannnten Zeiträume verstrichen sind." nicht ein nicht?

Das ist korrekt, da dann auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad Bezug genommen wird.

5.) Was kann der Vermieter für die Reinigung der Fliesen ansetzen?

Nicht mehr als eine Putzkraft kosten würde, den Boden zu wischen.

Alles in Allem scheint es doch ungerechtfertigt, wenn der Vermieter Ihnen die gesamte Kaution vorenthalten will.

Sie sollten ihn daher unter Fristsetzung auffordern, diese zurück zu zahlen abzüglich der Kosten, die Sie für gerechtfertigt halten.

Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
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