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hallo,
ich hoffe sie können mir diese Frage beantworten. Nach der Zwangsvollstreckung
(Haus+Grund-Flurstück erworben)nun will der Alt-Eigentümer die Einbauküche
behalten.
für die Küche habe ich gelesen
...der Einbauküche muss spätestens im Versteigerungsverfahren seine Rechte gemäß § 37 Nr. 5 ZVG geltend machen. Macht er dies nicht, erstreckt sich die Versteigerung auch auf das Zubehör -hier die Einbauküche.
- muß er nun die Küche unverändert belassen ???
Mit freundlichen Grüßen
Marco Ryll
Antwort geschrieben am 16.05.2011 11:06:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es ist umstritten und wird regional unterschiedlich gehandhabt, ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gem. § 94 BGB, Zubehör gem. § 97 BGB oder bewegliches Vermögen sind. Nur wenn die Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder als Zubehör anzusehen ist, ist das Eigentum an der Einbauküche im Rahmen der Zwangsversteigerung auf Sie übergegangen.
Eine Einbauküche ist dann als wesentlicher Bestandteil anzusehen sein, wenn sie speziell für bestimmte Räume angefertigt und eingepasst wurde und aufgrund dieser Spezialanfertigung eine anderweitige Verwendung praktisch nicht in Betracht kommt.
Zubehör sind hingegen bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dies wird für eine Einbauküche regelmäßig zu bejahen sein.
Eine Sache ist aber dann nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Dabei kommt der richterlichen Beurteilung ein weiter Ermessensspielraum zu.
Maßgeblich können dabei folgende Abwägungen sein; diese Vorgaben hat der BGH mit Versäumnisurteil vom 20.11.2008, Az.: IX ZR 180/07 gemacht:
Wird eine Einbauküche regional in der allgemeinen Verkehrsanschauung als Zubehör betrachtet? Besteht die Küche aus vorgefertigten Systembestandteilen und kann an anderer Stelle aufgebaut werden? Wurde die Küche durch den Eigentümer oder von einem Mieter angeschafft? Wie alt ist die Einbauküche?
Diese Abwägungen können hier nicht getroffen werden. Ich empfehle Ihnen daher, mit dieser rechtlichen Vorgabe einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, der die regionale Verkehrsanschauung bewerten kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.05.2011 12:06:09
ja die Küche wurde für das Haus direkt eingepasst.
sie anderweitig nicht verwendbar.
and.Fragen ihrer Antwort:
Besteht die Küche aus vorgefertigten Systembestandteilen und kann an anderer Stelle aufgebaut werden?
NEIN
Wurde die Küche durch den Eigentümer oder von einem Mieter angeschafft?
EIGENTÜMER
Wie alt ist die Einbauküche?
ca.12 Jahre
...benötigen weitere Angaben oder können Sie jetzt schon eine klarere Aussagen machen?
mfg.
Marco Ryll
ja die Küche wurde für das Haus direkt eingepasst.
sie anderweitig nicht verwendbar.
and.Fragen ihrer Antwort:
Besteht die Küche aus vorgefertigten Systembestandteilen und kann an anderer Stelle aufgebaut werden?
NEIN
Wurde die Küche durch den Eigentümer oder von einem Mieter angeschafft?
EIGENTÜMER
Wie alt ist die Einbauküche?
ca.12 Jahre
...benötigen weitere Angaben oder können Sie jetzt schon eine klarere Aussagen machen?
mfg.
Marco Ryll
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.05.2011 12:16:01
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Bei einer unmittelbar angepassten, anderweitig nicht nutzbaren Küche, ist das Eigentum auf Sie übergegangen. In dem Fall darf der vorherige Eigentümer die Küche nicht entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Bei einer unmittelbar angepassten, anderweitig nicht nutzbaren Küche, ist das Eigentum auf Sie übergegangen. In dem Fall darf der vorherige Eigentümer die Küche nicht entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
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