19.01.2011 | 15:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGB können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in
§ 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Es ist insoweit grundsätzlich Einstimmigkeit gefordert.
Kein anderer Wohnungseigentümer darf über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen.
Da bei einem Betrieb eines Außenschornsteins Rauch sowie Gerüche entstehen, ist jedenfalls für die anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil im o.g. Sinne anzunehmen.
Nach einem Beschluss des AG Leipzig vom 20. August 2008 (Az. 151 URII 113/07) sei aber den Einbau eines Schornsteins bei nur geringer Geruchs- und Rauchentwicklung die Zustimmung aller Eigentümer nicht erforderlich.
Danach ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer für die Errichtung eines Schornsteins dann entbehrlich, "wenn die durchschnittliche Geruchs- und Rauchentwicklung auch bei einem täglichen Betrieb weit unter dem Grenzwert einer Beeinträchtigung liegt."
Nach Ihrem Sachvortrag dient der Errichtung des Schornsteins einem Kaminofen.
Wenn Sie diesen Ofen nicht in erster Linie zum Heizen nutzen, sondern vielmehr nur einen sog. Wohlfühleffekt haben soll, wäre nach der Entscheidung des AG Leipzig die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer entbehrlich.
Bei der Entscheidung des AG Leipzig handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung.
Ich kann von hier aus seriöserweise nicht abschließend bewerten, ob die Grundlagen der Entscheidung auch auf Ihre Fallgestaltung voll zutrifft.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf jeden Fall einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.