Einbau einer Gasetagenheizung mit Brennwerttechnik
14.08.2010 14:46
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
In Berlin vermiete ich eine Eigentumswohnung. Dort wäre der vorhandene Elektro-Durchlauferhitzer auszutauschen (ca. 400,00 €).
Ich trage mich jedoch mit dem Gedanken, die gut funktionierende, aber ca. 20 Jahre alte Gasetagenheizung auszutauschen und mit einer Warmwasserbereitung zu kombinieren. Für die Heiztherme existiert ein Wartungsvertrag und sie funktioniert problemlos, nur eben mit einer veralteten und energieaufwändigen Technik. Die Maßnahme kostet ca. 4.000 Euro.
Kann ich in diesem Fall und im Angesicht der Berliner Rechtssprechung die Kosten für den Austausch der Gastherme in vollem Umfang auf die Miete umlegen?
Ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, den Einbau der erforderlichen neuen Edelstahlkaminrohres zu dulden und zu finanzieren - die Kaminzüge sind laut Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Einbau
14.08.2010 | 15:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Zunächst ist zu prüfen, ob die von Ihnen beabsichtige Modernisierungsmaßnahme den Anforderungen des
§ 559 Abs. 1 BGB entspricht. Dann müsste sie zu einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder der Einsparung von Energie oder Wasser führen. Sinn der Regelung ist eine Abgrenzung zu Maßnahmen der reinen Sanierung oder Instandhaltung. Wenn durch die Maßnahme Energie in nicht unerheblichem Umfang eingespart wird, wird Ihr Mieter bei Einhaltung der Voraussetzungen von
§ 554 BGB zur Duldung der Modernisierung verpflichtet sein - dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung: Das LG Berlin (Az.
63 S 75/07) hat am 09.11.207 entschieden, dass die Umstellung von einer Gas-Etagenheizung auf Fernwärme zu dulden ist.
Auch eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ist möglich, Sie können die aufgewendeten Kosten aber nicht auf einmal umlegen.
Da ich im Rahmen dieser Plattform den genauen Umfang und Effekt der geplanten Maßnahme nicht abschließend beurteilen kann, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung beauftragen.
2)
Sie können allerdings nicht ohne einen Beschluss der WEG tätig werden, da es sich um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum handelt -insofern gelten die Mehrheitsverhältnisse des
§ 22 Abs. 2 WEG. Die Motivation der anderen Miteigentümer zur Zustimmung dürfte sich aber kaum erzielen lassen, wenn Sie nicht die Finanzierung der Maßnahme übernehmen möchten, schließlich haben die übrigen keinen Nutzen von der Modernisierung in Ihrer Wohnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt