Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.
Hallo lieber Rechtsbeistand
Ich lebe seit meiner Geburt in Deutschland und habe meine Schule und mein Studium erfolgreich abgeschlossen. Ich arbeite als Festangestellter Mitarbeiter und habe auch mein Lebensmittelpunkt hier. Bin auch Sozial Aktiv und habe mich sehr gut in das hiesige System integriert. Nun habe ich mich entschieden Einbürgern zu lassen (in NRW) aber als ich den Antrag angefangen habe auszufüllen, wurde ich an dem Punkt Straftaten etwas ängstlich und weis nun nicht mehr weiter. Ich habe 2009 eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen und im Januar 2010 kam es dann zum Gerichtsprozess. Ich wurde Schuldig gesprochen und es tut mir so leid aber leider war ich betrunken und die Situation ist damals außer Kontrolle geraten. Ich wurde zu 90 Tagessätzen a 10 € Strafgeld verurteilt. Zuvor oder danach bin ich nicht Anzeigt bzw. Auffällig geworden. Der Richter hat damals gesagt das ich keinen Eintrag kriege, aber ich weiß nicht wie man so was nachvollziehen kann.
Meine Frage ist nun kann ich Eingebürgert werden? Oder ist das nicht möglich wegen dieser Strafsache. Wie oder Was schreibe ich in den Antrag für die Einbürgerung? Ich habe mir einige Forenbeiträge im Netz durchgelesen und diese haben mich eben noch mehr verunsichert.
Vielen dank im voraus für Ihre mühen
lg
Antwort geschrieben am 29.02.2012 23:20:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach § 10 StAG werden sie zwar nur eingebürgert, wenn weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen Sie auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nach § 12 a StAG bleiben allerdings bei der Einbürgerung außer Betracht Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.
Dies ist bei Ihnen der Fall. Die Strafe sollte somit nicht der Einbürgerung entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.02.2012 23:37:59
Vielen Dank für die rasche Antwort Herr Anwalt,
Dann kann ich nun den Antrag ohne bedenken ausfüllen und die Strafe mit eintragen?
Wenn ich das alles richtig verstanden habe.
Jedoch habe ich trotz allem bedenken das es eventuell nicht klappt, weil es ja nun einmal im Bundeszentralregister steht.
Ich bedanke mich herzlich für die Info
alles gute
Vielen Dank für die rasche Antwort Herr Anwalt,
Dann kann ich nun den Antrag ohne bedenken ausfüllen und die Strafe mit eintragen?
Wenn ich das alles richtig verstanden habe.
Jedoch habe ich trotz allem bedenken das es eventuell nicht klappt, weil es ja nun einmal im Bundeszentralregister steht.
Ich bedanke mich herzlich für die Info
alles gute
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.02.2012 23:51:09
Was sicherlich gegen die Einbürgerung sprechen würde ist es, dass Sie falsche Angaben beim Antrag machen.
Die Strafe an sich ist allerdings nicht schädlich.
Was sicherlich gegen die Einbürgerung sprechen würde ist es, dass Sie falsche Angaben beim Antrag machen.
Die Strafe an sich ist allerdings nicht schädlich.
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