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Frage geschrieben am 10.04.2011 00:09:50

Einbürgerung eines EU-Ausländers (FR)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.

Wir sind ein deutsch-französisches Ehepaar.
Ich bin Deutscher, meine Frau Französin.
Seit 2002 wohnt meine Frau mit mir in einer gemeinsamen Wohnung, seit 2007 (März) sind wir verheiratet.
Meine Frau möchte für sich und ihr Kind (sie hat das alleinige Sorgerecht, bestätigt von einem deutschen Gericht) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Sie hat den Antrag gestellt und musste hierfür 229,- für den Antrag auf Einbürgerung sowie 25,- für den Einbürgerungstest, sowie 80,- für einen Sprachtest entrichten.

Bei dem zuständigen Bürgeramt wurde ihr mitgeteilt, dass sie noch folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
Einbürgerungstest bestanden.
Sprachtest mindestens Niveau B1.

Sie hatte den Termin beim Bürgeramt am 5.4.2011
Laut Aussage des Bearbeiters hat Sie jetzt bis zum 30.6.2011 Zeit die Nachweise beizubringen, sonst würde ihr Antrag verfallen.

Meine Fragen:
1. wird in ihrem Fall überhaupt ein Einbürgerungstest benötigt?
2. wird in ihrem Fall überhaupt ein Sprachtest benötigt?
3. kann man eine solche Frist bis zum 30.6. setzen? Hierdurch ergibt sich, dass meine Frau schon in 2 Wochen den Sprachtest machen muss, da es der Einzige innerhalb der Frist ist. Somit kann sie sich kaum vorbereiten
4. was muss ich dem Bürgeramt hierzu schreiben, falls eine der Aussagen des Bürgeramts nicht korrekt sein sollten?


Antwort geschrieben am 10.04.2011 02:01:54
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. wird in ihrem Fall überhaupt ein Einbürgerungstest benötigt?
Ein Einbürgerungstest wird nicht benötigt.
Ihre Ehefrau hat einen Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 StAG. Danach wird gemäß Nr. 2 lediglich die Gewährleistung verlangt, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Es wird, anders als in § 10 Abs. 5 StAG, nicht der Nachweis eines Einbürgerungstests verlangt. Die Einbürgerungsbehörde muss eine Prognose darüber aufstellen, inwiefern sich Ihre Ehefrau in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen wird.

Ihre Ehefrau wird sich bereits aufgrund des Zusammenlebens mit Ihnen in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen können. Schon der Gesetzgeber sah darin eine in besonderem Maße integrative Wirkung.
Ferner wird in der Regel angenommen, dass bei einem dreijährigen gemeinsamen Aufenthalt im Inland, die Prognose zur Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse begründet ist. Da sie bereits seit 2007 verheiratet sind, kann die Prognose nur zu Gunsten Ihrer Ehefrau ausfallen.

2. Wird in ihrem Fall überhaupt ein Sprachtest benötigt?
Das Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist eine Einbürgerungsvoraussetzung von der nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann.

Die mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse müssen dem Sprachniveau B 1 GER entsprechen. Der Nachweis über die Sprachkenntnisse in der Form eines Zertifikats ist aber nicht zwingend.

Als Nachweis gilt in der Regel, wenn Ihre Ehefrau

a)
vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, oder

b)
einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, oder

c)
in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

d)
ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen sind, kann die Einbürgerungsbehörde auch das persönliche Erscheinen Ihrer Ehefrau anordnen.

3. Kann man eine solche Frist bis zum 30.6. setzen? Hierdurch ergibt sich, dass meine Frau schon in 2 Wochen den Sprachtest machen muss, da es der Einzige innerhalb der Frist ist. Somit kann sie sich kaum vorbereiten.

Wegen der eventuell fehlenden ausreichenden Sprachkenntnisse sollten Sie gerade in Anbetracht der kurzen Vorbereitungszeit für den Test, eine Zurückstellung des Einbürgerungsantrags erreichen. Dies ist das mildere Mittel zum Verfall und zur Ablehnung des Antrags. Daher sollte die Zurückstellung unbedingt mit der Behörde besprochen werden.

4. Was muss ich dem Bürgeramt hierzu schreiben, falls eine der Aussagen des Bürgeramts nicht korrekt sein sollten?

Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
In Bezug auf den Einbürgerungstest sollten Sie dem Bürgeramt mitteilen, dass Ihre Ehefrau einen Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 StAG hat. Danach wird ein Einbürgerungstest nicht verlangt, sondern lediglich vorausgesetzt wird, dass Ihre Ehefrau sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen wird. Dafür spricht vor allem das (eheliche) Zusammenleben mit Ihnen seit 2002 bzw. seit 2007.

Sofern Ihre Ehefrau bereits über mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen sollte oder Ihre Ehefrau einen unter der Ziffer 2 a-d genannten alternativen Nachweis erbringen kann, sollten Sie in Bezug auf den Sprachnachweis darauf hinweisen.

Anderenfalls sollten Sie auf die kurze Vorbereitungszeit für den Sprachtest hinweisen und um eine Zurückstellung des Einbürgerungsantrages bis zum nächsten Prüfungstermin bitten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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