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Frage geschrieben am 04.05.2011 21:15:44

Einbürgerung bei Trennung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 950
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo. Ich schildere kurz die Situation.
Ich bin im Besitz eines Niederlassungserlaubnises. Seit knapp 2 Jahren läuft meine Ausbürgerung aus meiner vorherigen Staatsangehörigkeit, was die Einbürgerung hier in Deutschland vorsieht.
Die Einbürgerung wurde aufgrund des Verheiratensseins mit einer deutschen Person beantragt. Nun trenne ich mich leider von dieser Person.
Da in der mir ausgegebenen Urkunde steht, ich soll die zuständigen Behörden über die Änderungen in meinem familiären Stand informieren, möchte ich fragen, was dieses "Inkenntnissetzen" für mich heißen wird.
Zur Zeit erfülle ich die Kriterien, die mir auch aus eigener Kraft erlauben würden, die Einbürgerung zu beantragen. Ich bin länger hier, und ich habe mehr als notwendige Zahl der Monaten hier in die Kassen angezahlt. Noch ein langes Warten will ich aber vermeiden.
Wie kann ich also mein Schreiben an die Behörden gestalten, ohne dass mein ursprunglicher Antrag auf die Einbürgerung erlischt?
Danke.


Antwort geschrieben am 04.05.2011 21:29:48
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zu den Voraussetzungen Ihrer Einbürgerung:

Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter eingebürgert werden, wenn

1.
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit und

2.
gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen.

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er bestimmte Voraussetzungen wie folgt erfüllt.

1.
er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (= Niederlassungserlaubnis),

3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Sie müssen diese Anforderungen erfüllen, um unabhängig von der vereinfachten Einbürgerung infolge Verheiratung zu sein.

Im Übrigen heißt eine Trennung aber auch noch nicht die Aufhebung der Ehe durch Scheidung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.05.2011 18:47:17

Umständen entsprechend hätte ich doch noch eine Nachfrage an Sie. Ich habe mich entschieden, mein Status ofiziell mitzuteilen. Dass ich also mit meiner Frau getrennt bin. Das ist auch schon passiert. Die Antwort vom Behörde darauf habe ich noch nicht bekommen, allerdings die Antwort aus meinem (ehemailgen) Herkunftsland, dass meine Ausbürgerung nun vom Präsident unterzeichnet wurde und, dass ich diese Bescheinigung abholen kann (darauf habe ich knapp 2 Jahre gewartet). Ab jetzt bin ich staatenlos. Was soll ich nun tun?! Wenn das deutsche Behörde sich meldet, teile ich das natürlich mit, aber ich habe Angst es könnte mir in die Quere kommen. Was würden Sie mir empfehlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.05.2011 19:44:38

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind (als Voraussetzung der Einbürgerung, neben den anderen Voraussetzungen), erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde. Mit der Urkunde wird Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.

Wie gesagt:
Ansonsten gelten die oben genannten Voraussetzungen.

Ich würde jetzt erstmal die Antwort der Behörde abwarten. Sie können und sollten aber nach meiner ersten Einschätzung die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mitteilen.

Sie können sich gerne wieder an mich wenden, wenn noch weiterer Beratungsbedarf besteht.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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Einbürgerung bei Trennung | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-05-08
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