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Ich lebe seit über 20 Jahren in Deutschland und seit über 10 Jahren als asylberechtigter flüchtling (aus afghanistan). als dipl. informatiker bin ich zur Zeit bei einem e-commerce unternehmen angestellt.
Ich habe nach zweijähriger Verfahrensdauer in München meine Einbürgerungsurkunde bekommen. Dabei musste ich unterschreiben, daß ich immernoch politisch verfolgt werde. Da auch das Bundesamt für Migration ein Widerruf des asylstatus nicht eingeleitet hat, habe ich das formular unterschrieben. Nun habe ich das problem, daß ich womöglich bald nach afghanistan einreisen müsste wegen einem todesfall in der familie. Kann das zu schwierigkeiten führen, da ich ja jetzt als deutsch/afghane ja die doppelte staatsbürgerschaft besitze und im einbürgerungsverfahren als asylberechtigter flüchtling eingestuft wurde? können mir die behörden wegen meiner einreise im schlimmsten fall den deutschen pass entziehen, oder ist ein einreise einfach nur auf meine eigene gefahr?
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Diese Antwort ist vom 4.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.05.2006 15:35:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F, 61476 Kronberg i.Ts., Tel: 06173-702906, Fax: 06173-702894
Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 42
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten will:
Laut Ihren Angaben besitzen Sie bereits die deutsche Staatsbürgerschaft, d.h Sie haben das Einbürgerungsverfahren bereits erfolgreich durchlaufen.
Der Verlust einer bereits erworbenen deutschen Staatsbürgerschaft tritt gemäß § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz nur in bestimmten Fällen ein.
Diese geht verloren bei
1. Entlassung, d.h auf Antrag des Deutschen, sobald dieser den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt hat und die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
3. durch Verzicht, d.h ein Deutscher kann selber auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsngehörigkeiten besitzt.
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer
5. durch Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Landes oder
6. durch Erklärung bei Volljährigkeit.
In Ihrem Falle kann Ihnen also die bereits erteilte Staatsbürgerschaft bei Einreise nach Afghanistan nicht wieder entzogen werden.
Da Sie aber laut Ihren Angaben immer noch politisch verfolgt werden, sollten Sie eine Einreise allerdings überdenken.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
www.recht-und-recht.de
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