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Meine Einbürgerung wurde abgelehnt, obwohl ich fast alle Vorausetzungen erfülle.
Grund für die Ablehnung: Ich war mehr als 6 Monate ausserhalb Deutschland (Oktober 2004 bis Juni 2005).
Seit 2001 wohne ich in Deutschland und bin fest angestellt. Meine Firma hat mich damals im Ausland abgeordnet. Ich bin noch beruflich ziemlich viel unterwegs. Bei einem Einsatz, weiss man nicht im Voraus, ob wir eine Woche oder länger im Ausland bleiben werden. Ich war damals in Mexiko abgeordnet. Zur Info: Es ging nicht um eine Versetzung.
Mein Lebenslauf und Vorausetzungen für die Einbürgerung waren von den Behörden überprüft, alles sah gut aus, bis diese Zeitunterbrechung festgestellt wurde.
- Gibt es eine Möglichkeit eine Klage gegen die deutsche Regierung zu machen? Ich kann Beweise von meiner Firma sammeln, daß ich Berufstätig seit 2001 in Deutschland bin, und bei einer deutsche Firma mit deutschen Kollegen damals gearbeitet habe. Das war nicht mein Wunsch dahin zu reisen, wo ich fast 9 Monate berufsbedingt geblieben bin. Es war die Entscheidung der Organisation mein Einsatz zu verlängern. Gibt es Möglichkeiten die Einbürgerung durchzusetzen? Laut die Behörden, ich muss bis 2013 warten, um die Einbürgerung wieder zu beantragen. Ich habe bis dato keine Abmeldung von Deutschland gemacht (nur inländischen Umzüge), mein Wohnsitz seit 2001 ist Deutschland.
- Falls es nicht geht, die Zeit, wo meine Arbeitsgenehmigung "erloschen" ist, kann ich die damalige Beiträge für Rente, Krankenversicherung und Steuer zurückerstatten bekommen? Ich denke, falls die Einbürgerung nicht möglich ist, dann es wäre recht, dieses Geld wieder zu bekommen, da die Behörde meinen, daß ich nicht in Deutschland anwesend war.
Lohnt es sich nochmals zu versuchen? Oder bis 2013 zu bleiben?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.10.2009 18:46:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie die Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG beantragt haben. Nach dieser Vorschrift besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zeitliche Voraussetzung ist, dass der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen in Abs. 3 (Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs oder Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere erheblich mehr als nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) kann diese Frist auch kürzer ausfallen. Grundsätzlich erforderlich ist aber auf jeden Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet UNUNTERBROCHEN angedauert hat. Ausnahmen hiervon lässt
§ 12 b Abs. 1 StAG zu. Danach wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nur dann fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der Ausländerbehörde auf Antrag verlängerten Frist wieder eingereist ist. Der Antrag auf die Fristverlängerung muss nicht schon vor der Abreise gestellt sein, sondern kann auch noch vom Ausland her erfolgen, allerdings nur vor Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Die gesetzliche zeitliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist bei Ihnen leider aufgrund eines sechs Monate überschreitenden Auslandsaufenthalts ohne vorherige Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht gegeben. Dass Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes durchgehend für ein deutsches Unternehmen tätig waren, hat auf die aufenthaltsrechtliche Wirkung, nämlich die Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne § 10 StAG keinen Einfluss. Dies hat leider zur Folge, dass ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG wegen Fehlens der zeitlichen Voraussetzung derzeit nicht besteht. Insofern ist die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Staatsangehörigkeitsrecht eröffnet jedoch in § 8 StAG die Möglichkeit, eine Einbürgerung vorzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 StAG teilweise - noch - nicht vorliegen. Danach KANN (das heißt nach pflichtgemäßem Ermessen der Einbürgerungsbehörde) die Einbürgerung erfolgen, wenn sowohl die Tatbestands-, als auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Liegen in der Person des Einbürgerungsbewerber sämtliche Voraussetzungen (mit Ausnahme zum Beispiel der zeitlichen Voraussetzung) vor, wird das öffentliche Interesse an der Einbürgerung in der Regel unterstellt, sofern keine Besonderheiten des Einzelfalles gegen die Einbürgerung sprechen. Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde ist insoweit reduziert.
In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht mit Sicherheit erfüllt werden können, ist deshalb zu empfehlen, den Antrag auf Einbürgerung nicht nur auf § 10 StAG, sondern hilfsweise auch auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu stützen. Falls dies nicht schon von vornherein geschehen ist, sollte es im Widerspruchsverfahren oder spätestens im Klageverfahren nachgeholt werden.
Falls bereits eine ablehnender Bescheid der Einbürgerungsbehörde vorliegt, sollten Sie im Widerspruchsverfahren (innerhalb der Widerspruchsfrist!) die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG geltend machen. Sollte auch dies abgelehnt werden, könnte eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Die ausländerrechtlich und insbesondere im Hinblick auf die Einbürgerung relevante Unterbrechung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik berührt nicht Ihre steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Abgabepflicht. Die von Ihnen insoweit in Erwägung gezogene Rückerstattung hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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