Frage geschrieben am 19.03.2010 00:23:53
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Comic auch nach § 184 StGB strafbar ?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2103Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mich würde mal theoreitsch anhand der jetzt vorliegenden Strafgesetze wissen, ob ein Comic, der Geschlechtsteile zeigt, also Brust und Penis auch wenn er Phantasiereich ist, als Pornograhie im Sinne des Gesetzgebers gesehen wird.
Ich rede hier von Erwachsenenpornos und keine Kinderpornos, bei Kinder und Jugendpornographischen Schriften ist es ja so, dass in § 184 c StGB NUR von TATSÄCHLICHEN Pornos geredet wird.
Ich zitiere " ...(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches..."
betrifft dies nun nicht auch die normale Pornographiein § 184 StGB, die ja eigentlich noch harmloser ist als die Jugenpornographie oder ist da wieder das wirklichkeitsnahe verboten ?
Also meine Frage ist nun, ob ein Comic, der Zeichnungen mit zwei Erwachsene darstellt unter § 184 StGB fällt.
Danke
PS.: Fand dazu so was.: http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/pornographische_Comics.html
Antwort geschrieben am 19.03.2010 07:33:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 983
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 983
hier greift aber auch § 184c StGB sehrwohl ein:
In Absatz 2 wird ausgeführt:
"Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben."
Und unter wirklichkeitsnah können dann auch die von Ihnen genannten Comic-Zeichnungen zu verstehen ein, wenn diese Darstellungen die Geschlechtsteile erkennen lassen.
Ob dieses dann der Fall ist, wird Entscheidung des Einzelfalls sein, da auch die Erheblichkeit vorliegen muss. Daher wird es dann auf die genauen Zeichnungen ankommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 07:51:24
Sehr geehrte Anwältin,
offenbar habe ich mich nicht verständlich genug ausgerückt.
Mir ist der Abs. 2 völlig egal, ich bezog mich auf die Besitzverschaffung in meine Beispiel und wollte anhanddessen eine Erklärung.
Sie haben meine Frage offenbar missverstanden, ich bezog mich im Hinblick auf § 184 c StGB um nur einen Vergleich herzuleiten.
Im übrigen bezog ich mich auf Abs. 4 wo es nur um tatsächliches Geschehen geht, nicht aber wirklichkeitsnahes, da lesen sie bitte nochmals nach.
Meine Frage bezog sich nun auch nicht auf § 184 c StGB, sondern auf den § 184 StGB, ich wollte also wissen, ob Comics, mit nackten Darstellern über 18 im Sinne des § 184 StGB zu werten ist oder ob hier wie ja im § 184 StGB schon angedeutet wird, nur Realpornos greifen ?
Also nochmals, der § 184 c StGB interessiert mich nicht, der ist für mich unwichtig, ich beziehe mich NUR auf den § 184 StGB bei Comics, die ganz normalen Sex unter Erwachseen zeigen und wo der § 184 StGB ja nicht die Einschränkung "wirklichkeitsnah" etc. hat und hier die Abgrenzung von Kunst, Zeichnungen, Fiktion gegeben sind
Sehr geehrte Anwältin,
offenbar habe ich mich nicht verständlich genug ausgerückt.
Mir ist der Abs. 2 völlig egal, ich bezog mich auf die Besitzverschaffung in meine Beispiel und wollte anhanddessen eine Erklärung.
Sie haben meine Frage offenbar missverstanden, ich bezog mich im Hinblick auf § 184 c StGB um nur einen Vergleich herzuleiten.
Im übrigen bezog ich mich auf Abs. 4 wo es nur um tatsächliches Geschehen geht, nicht aber wirklichkeitsnahes, da lesen sie bitte nochmals nach.
Meine Frage bezog sich nun auch nicht auf § 184 c StGB, sondern auf den § 184 StGB, ich wollte also wissen, ob Comics, mit nackten Darstellern über 18 im Sinne des § 184 StGB zu werten ist oder ob hier wie ja im § 184 StGB schon angedeutet wird, nur Realpornos greifen ?
Also nochmals, der § 184 c StGB interessiert mich nicht, der ist für mich unwichtig, ich beziehe mich NUR auf den § 184 StGB bei Comics, die ganz normalen Sex unter Erwachseen zeigen und wo der § 184 StGB ja nicht die Einschränkung "wirklichkeitsnah" etc. hat und hier die Abgrenzung von Kunst, Zeichnungen, Fiktion gegeben sind
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 08:58:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
bevor man bewertet, sollte man schon die Beantwortung einer Nachfrage abwarten. Es ist schon befremdend, wie Sie hier - wenn Ihnen schon selbst auffällt, dass Sie sich missverständlich ausgedrückt haben - dann bewerten, ohne die Beantwortung abzuwarten.
Aber da Sie offenbar sowieso alles besser wissen, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch eine kurze Beantwortung Ihrer Nachfrage ausreicht:
Ja, auch Comics können darunter fallen.
Das ist schon mehrfach höchstrichterlich entschieden worden. Die Urteile können Sie in den entsprechenden StGB-Kommentaren nachlesen.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
bevor man bewertet, sollte man schon die Beantwortung einer Nachfrage abwarten. Es ist schon befremdend, wie Sie hier - wenn Ihnen schon selbst auffällt, dass Sie sich missverständlich ausgedrückt haben - dann bewerten, ohne die Beantwortung abzuwarten.
Aber da Sie offenbar sowieso alles besser wissen, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch eine kurze Beantwortung Ihrer Nachfrage ausreicht:
Ja, auch Comics können darunter fallen.
Das ist schon mehrfach höchstrichterlich entschieden worden. Die Urteile können Sie in den entsprechenden StGB-Kommentaren nachlesen.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

