Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.09.2009 12:13:32

Eilt! Rückzug vom Mietvertrag vor Einzug

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1928
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 689 weitere Antworten zum Thema Mietvertrag.
Hallo! Habe am 25.08.09 einen Mietvertrag unterschrieben und am 27.08.09 habe ich meinen vermieter einen Bericht geschrieben das ich die Wohnung nicht bezahlen kann, da meine Bank mir nicht das Geld für die Kaution gibt und das Arbeitslosengeld 2 nicht dafür ausreicht! Habe mich in den zwei Tagen informiert, da ich vorher mit meinem Mann zusammen gelebt habe sowie jetzt auch - ich wollte mich trennen bin aber jetzt überzeugt,dass ich die Trennung nicht mehr möchte! Der vermieter hat mir bis heute nicht den Zettel unterschrieben dass er somit den Rückzug des Mietvertrages bestätigt! Habe ich das Recht auf meiner Seite, auch wenn er nicht zu stimmt?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.09.2009 12:49:03
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 350
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst müssen Sie sich an den Mietvertrag halten, eine Verpflichtung des Vermieters Ihnen einen Rücktritt einzuräumen, gibt es nicht.

Gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch die ordentliche Kündigung (Mietrecht) durch den Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Diese Regelung gilt, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart haben, auch schon vor Beginn des Mietvertrages.

Wenn man Ihr Schreiben als Kündigung (Mietrecht) auslegen kann, hätten Sie die Wohnung zum 1.11.2009 gekündigt. Bis dahin müssten Sie aber Miete zahlen, wenn der Vermieter nicht Ihrem Vorschlag zustimmt.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Eilt!   Rückzug   Mietvertrag   Einzug