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Frage geschrieben am 17.08.2009 17:34:48

Eilig Scheitern der Insolvenz wegen neuer Schulden?

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2190
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 313 weitere Antworten zum Thema Insolvenz.
Ich stehe kurz vor dem Schlusstermin im Insolvenzverfahren.
Es gibt noch eine Sache, die in die Vollstreckung gegangen ist und einige offene Arztrechnungen (Höhe insgesamt 1500 Euro)

Die Rechnungen kann ich bis zum Schlusstermin nicht bezahlen, aber bis zum Ende des Jahres

1. Muss ich befürchten, dass die Insolvenz scheitert bzw mir keine Restschuldbefreiung gewährt wird?
Falls 1 zutrifft:
2. Soll ich in irgendeiner Hinsicht tätig werden (Schreiben ans Amtsgericht etc) oder anderes? Falls ja, mit welcher Strategie?

Viele Grüße
A.Sander


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.08.2009 22:26:39
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gegeben ist. Die dortige Aufzählung ist abschließend:

(Auszug aus § 290 Abs.1 InsO)

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Neue Schulden stellen demnach keinen Versagensgrund dar.

Des Weiteren könnte sich eine Versagung auch wegen Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 InsO ergeben. Hierzu gehören:

(Auszug aus dem Gesetzestext zu § 295 InsO:)

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Es gehört daher auch nicht zu den Obliegenheiten keine neuen Schulden zu begründen.

Insgesamt ergibt sich daher aus dem Umstand, dass Sie während der Wohlverhaltensperiode neue Verbindlichkeiten begründet haben keine Begründung für eine Versagung der Restschuldbefreiung. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie aber primär versuchen, diese Verbindlichkeiten zu bezahlen um den Zweck der Restschuldbefreiung, nämlich einen wirtschaftlichen Neuanfang frei von Schulden zu ermöglichen, auch für sich in Anspruch nehmen zu können.


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